Schadensbericht
Gebäudeschaden
verursacht. Ein Familie aus in Geilenkirchen fügte
uns einen Gebäudeschaden zu. Sie pumpten fünf Monate die
Seifenlauge ihrer Waschmaschine in die Gebäudedrainage, welche
verschmutzte und unbrauchbar wurde. Sie erkannten den
Schaden und meldet ihn ihrer Haftpflicht-Versicherung. Die
Versicherung erklärte sich zunächst eintrittspflichtig.
Die
Gebäudedrainage ist unterhalb der Kellersohle im Erdreich des
Doppelhauses in
einer Kieselsteinschüttung verlegtes Rohr. In seiner Rohrwand sind eine
Vielzahl kleiner Löcher, durch die Regenwasser ins Erdreich versickern
soll.
Ein Verbindungsrohr führt auch in einen Kontrollschacht im Keller des
Hauses in
der der Mieter die Seifenlauge eingeleitet hat.
Versicherung
verweigerte Schadensübernahme aufgrund eines falschen Gutachtens
Dennoch
schickte die
Versicherung einen Gutachter: Er bezifferte den Schaden auf 40.000
Euro, riet dem Unternehmen zur Nichteintrittspflicht. Die Argumente
des Gutachters waren widersprüchlich und falsch. In einem
Telefongespräch versicherte er mir, sein Vorgehen
sei normal, schließlich sei es seine Aufgabe, Gründe für die
Nichteintrittspflicht der Versicherung zu liefern, damit wir als
Geschädigter gezwungen seien, ein Beweissicherungsverfahren
durchzuführen. Die Versicherung nahm daraufhin ihre Eintrittspflicht
zurück. Trotz unserer Beschwerdebriefe an den Vorstand der
Versicherung und an die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) blieb es bei der
Nichteintrittspflicht, - ohne eine plausible Erklärung, ob das
mangelhafte Gutachten der Grund für die Nichteintrittspflicht sei
oder nicht: Öffentlich
bestellter und vereidigter Gutachter
bestätigte den Gebäudeschaden. Wir dachten,
es wäre
gut, der Versicherung ein unabhängiges Gutachten vorzulegen. Jedoch
weigerten sich mehrere öffentlich bestellte und vereidigte
Gutachter (ö.b.u.v. Gutachter), ein Gutachten zu erstellen. Ein ö.b.u.v
Gutachter der Handwerkskammer Aachen war dann doch bereit,
sich den Schaden anzusehen. Er betrachtete den Schaden, gab aber kein
Gutachten ab, obwohl er dazu verpflichtet ist. Ferner verletzte er
seine Schweigepflicht, indem er sich schriftlich an die Versicherung
wandte. Außerdem ließ er uns seine Rechnung bezahlen und ließ sich auch
von der Versicherung bezahlen. Wir
beauftragten einen Rechtsanwalt damit, gegen die beiden Gutachter
strafrechtlich vorzugehen: Er weigerte sich und wollte ein
Beweissicherungsverfahren durchführen. Widerwillig stimmten wir zu.
Nach der Zusage verzögerte der Anwalt die Aufnahme der Beweise um
viele Monate, trotzdem wir ihn wiederholt mahnten, und Ihm auf die
Gefahr der Inslovenz des Schadensverursachers hinwiesen. Als dann
das
Beweissicherungsverfahren endlich begann, wurde unser Mieter
privatinsolvent. Uns
wurde
klar, dass
unser Mieter den Grund für die Nichteintrittspflicht der
Versicherung zu vertreten hatte, den man uns aber verschwieg: Die
BaFin würde es in unseren Augen tadeln, wenn eine Versicherung mit
Falschaussagen ihres Gutachters die Eintrittspflicht zurück nahme -
aber die BaFin billigte ausdrücklich, wie die Versicherung vorging.
Ferner fiel das Gutachten des Versicherungsgutachters in der Absage
der BaFin unter den Tisch, obwohl das der Hauptteil unserer
Beschwerde war. Das
Beweissicherungsverfahren wurde wegen der Sinnlosigkeit abgebrochen.
Nun minderte unser Mieter die Miete: Er
fühle sich
durch den Erdaushub vor dem Haus, der den Schaden sichtbar machte, in
seiner Wohnqualität beeinträchtigt. Der Mieter dreht den Spieß mit
Hilfe der Falschaussagen des Versicherungsgutachters um, behauptete
von nun an, es sei kein Schaden entstanden. Er weigerte sich ferner,
den Wahrheitsgehalt des Gutachtens zu prüfen, also mit mir
zusammen zur Baustelle zu gehen und einen Blick auf die Verschmutzung
zu werfen ? Damit verletzte er die Obhutspflicht, die ein Mieter
laut Mietvertrag hat.
Mit
ungeheurer Hartnäckigkeit gelang es
uns
schließlich doch, drei voneinander unabhängige Gutachten von
ö.b.u.v.-Gutachtern zu bekommen. Sie konnten bereits von außen mit
einer Rohrkanal-Videokamera sehen, dass die Seifenlauge aus dem
Kontrollschacht im Keller des Hauses stammte und bezifferten den
Schaden auf 32.500 Euro. Anwälte
blockierten
die Schmutzbeseitigung durch die Mieter Damit
wandten wir
uns am 15.05.2009 erneut an einen
Rechtsanwalt aus Aachen.
Er bekam vier Aufgaben: 1. Zu prüfen, ob unser Mieter die
Nichteintrittspflicht der Versicherung verschuldete. 2. Zu prüfen, ob er die Privatinsolvenz
gewollt
herbeiführte. 3. Dem Insolvenzverwalter
mitzuteilen,
dass der
Mieter trotzt Privatinsolvenz im April Nebenkostenvorauszahlung
grundlos zu wenig zahlte und ungerechtfertigt die Miete minderte.
Damit verletzte er die Insolvenzauflagen, die
eine dauerhafte Insolvenz nach sich ziehen kann. 4. Das Mietverhältnis zu kündigen, weil
sich der
Mieter trotz der zahlreichen Gegengutachten weigerte, den Schaden
persönlich anzuschauen und sich auf Falschaussagen berief. Wir
gingen bei dieser Bitte davon aus, der Miete würde bei weiteren
Schäden wieder so vorgehen und seine Obhutspflicht verletzen, weil
das ja keine Folgen für Ihn hat. Das Vertrauensverhältnis zwischen
uns und dem Mieter sei also nachhaltig gestört. Darüber
hinaus verletzte der Mieter den
Mietvertrag
an vier Punkten, worum der Anwalt sich kümmern sollte: 1. Der Mieter erlaubte dem
Versicherungsgutachter
ohne unsere Erlaubnis das Drainagerohr zu öffnen. 2. Die
Adresse, die der
Versicherungsgutachter
angab, war eine Briefkastenadresse. Dies sollte der Anwalt prüfen
und
Strafanzeige wegen Vernichtung von Beweismöglichkeiten,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch stellen. 3.
In unseren Augen verletzte der Mieter
seine
mietvertraglich festgelegte Obhutspflicht und
Schadensvermeidungspflicht, weil er sich weigerte,
hinzuschauen, ob eine Verschmutzung vorliegt. Dies wollten wir
gerichtlich geklärt haben. 4. Der
Mieter weigerte sich, seine
Verschmutzung selber zu beseitigen und minderte die Miete, weil er
sich durch diese Verschmutzung in der Lebensqualität eingeschränkt
fühlte. Wir als Vermieter sollten seine Verschmutzung beseitigen. (
Die Verschmutzung ist nur durch Handarbeit zu beseitigen, da Rohre
und Kabel verlegt sind.) Fachkenntnisse sind nicht erforderlich. Am 11. August
2009,
also drei Monate nachdem wir ihm den Auftrag erteilten,versprach der
Anwalt, dem Mieter die Kündigung zu schreiben. Am 31. August sollte
die Kündigung durch einen Boten zugestellt werden. Dies geschah
jedoch nicht. Auf Anfrage sagte der
Anwalt,
dass erst noch
ein klärendes Gespräch im Beisein der Gegenanwältin und mit dem
Mieter stattfinden sollte, um doch noch zu einer friedlichen Einigung
zu kommen. Der Termin für dieses Gespräch
sollte am
08.
September sein, jedoch sagte der Mieter in letzter Minute ab, und
begründete dies mit einer Lüge. Einen Tag
später, am 09. September,
faxten wir
unserem Anwalt Fragen zu, die unbeantwortet blieben. Schließlich, am
13. September, schickten wir die Fragen, die am Gesprächstermin vom
08. September geklärt werden sollten, der Gegenanwältin zu. Statt
dass sie sich zu diesen Fragen äußerte, untersagte sie uns den
Kontakt zu ihr. Endlich, am 08. Oktober, fand ein Gespräch im Büro
unseres Anwalts statt, wie es weiter gehen sollte. Die Fragen, die
eigentlich am 08. September mit der Gegenseite geklärt werden
sollten, wollte er unbeantwortet lassen. Des Weiteren schlug er vor,
das Beweissicherungsverfahren fortzusetzen. Dies, obwohl fraglich
war, ob wir jemals Schadensersatz bekommen würden und ob der dazu
vom Gericht bestellte Gutachter noch ein Gutachten abgeben würde:
Seit dem Schadenseintritt war viel Zeit vergangen, ferner beging
Versicherungsgutachter Sabotage, das Drainagerohr war nicht mehr in
seinem ursprünglichen Zustand. Der Anwalt
schaltete seinen
Anwaltskollegen ein, der
mit baurechtlichen Dingen besser vertraut sei und der dann den Fall
übernahm. Auch er unternahm nichts. Wenn die beiden Anwälte bereit gewesen
wären,
nach § 249 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ¹
vorzugehen, hätten wir das Beweissicherungsverfahren weiter
betrieben, aber Sie wollten ausdrücklich nach § 249 Absatz 2 BGB ²
vorgehen. Unsere Taschen sollten leer bleiben, wir sollten den
Schaden selber beseitigen und die Kosten des Verfahrens tragen. Unser
Mieter sollte weiter im Hause wohnen bleiben dürfen, weil uns die
Anwälte den Gang zum Gericht verwehrten. Der Mieter habt
zugesehen, wie wir von Hand 170 Tonnen Erdreich entfernen, um das von
ihnen verschmutzte Rohr und die Kieselsteinschüttung auszutauschen. Der
Auftrag den wir unserem Rechtsanwalt erteilten, war ins Gegenteil
umgeschlagen. Maschineneinsatz war nicht möglich da in dem Bereich
Strom-,Telefon-Kabelfernsehleitungen verlgt waren, ebenso Wasser-
Abwasser- und Regenwasserleitungen . Rechtsanwälte
selbsternannte Richter !
Unsere Rechtsanwälte wollten
offensichtlich nichts
unternehmen und hielten uns eine richterliche Entscheidung, ob wir
ein solches Verhalten des Mieters hinnehmen müssen, vor. Wir meinen,
dass die Rechtsanwälte damit gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung
(BRAO), gegen die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europaeischen
Gemeinschaft und gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)
verstoßen haben und auch die Menschenrechte ( Art. 6 EMRK und Art.
78 GG) verletzt haben. Zum Verhalten unserer
Anwälte befragt,
gaben aber
die Anwaltskammer Köln und deren Schlichtungsstelle an, Sie dürfe die Arbeit der Anwälte nicht
rechtlich
werten.
Das sei
nur Richtern vorbehalten, wir müssten wenn, dann mit einem zweiten
Anwalt gegen den ersten Anwalt vorgehen. Dadurch,
dass sich aber alle anderen
Anwälte
weigern, in dieser Angelegenheit etwas gegen ihre
Berufskollegen zu unternehmen, sobald sie erfahren, dass die
Schadensverursacher einen besondern Schutz beanspruchen und bekommen
hat, sind
wir rechtlos. Auch wäre der dann erforderliche Gutachter, den das
Gericht beauftragt, ein Rechtsanwalt. Unser
Mieter schien das zu wissen, und
wog sich in
Sicherheit: Er verletzt seine Obhutspflicht laut Mietvertrag, weil er
sich das verschmutzte Drainagerohr keines Blickes würdigt. Er verbot mir ferner jegliche
Kontaktaufnahme und
den Zugang zum Haus, weil er nicht wollte, dass ich meine Rechte und
Pflichten, die sich aus dem Mietvertrag ergaben, wahrnehme.
Wir legten darüber Verfassungsbeschwerde
beim
Bundesverfassungsgericht ein, wiesen ausdrücklich darauf hin, dass
die Anwälte uns den Weg zum Gericht verwehren. Dies wimmelte man ab,
begründete das damit, dass man nur eine Verfassungsbeschwerde
schreiben kann, wenn man zuerst durch die drei Gerichtsinstanzen
klagt und dabei kein rechtliches Gehör nach Artikel 20 Absatz 3
Grundgesetz (GG)³ und Artikel 103 GG³ bekam. Dass wir erst gar
nicht zum Gericht gehen dürfen, weil kein Anwalt dazu bereit ist,
dazu äußerte man sich nicht. Hilfesuchend wandten wir uns auch mit
einem Einschreibebrief mit Rückschein an die nationale
Menschenrechtskommission in Freiburg. Die Antwort steht immer noch
aus. Versicherungsgutachter
dürfen Sachbeschädigung u.a.m. begehen. Wir
verstehen nicht,
warum ein Versicherungsgutachter Hausfriedensbruch und
Sachbeschädigung begehen darf. Ferner verstehen wir nicht, warum er
Falschaussagen tätigen und Beweise vernichten darf, mit der
Gewissheit, dass strafrechtliche Folgen ausbleiben. Die
Staatsanwaltschaft ermittelt hier nicht, weil kein öffentliches
Interesse besteht, und alle Rechtsanwälte weigern sich, mir bei einer
private
Strafanzeige zu helfen.
Bei
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
beschwerten wir uns darüber, dass Versicherungen Gutachten völlig
ungeprüft ausnützen dürfen, um damit die
"Nichteintrittspflicht" zu begründen. Hier sei eine
Gesetzeslücke. Sie
teilte
uns mit,
dass die Versicherung richtig handelte und es nicht erforderlich sei,
die gesetzlichen Vorgaben zu ändern. Sie seien nicht zuständig,
Einzelfälle zu überprüfen sei Sache der Versicherungen und der
Anwälte. Offen ließ man unsere Frage, nach welchen gesetzlichen
Vorgaben die Überprüfung der Gutachten und die Auswahl der
Gutachter stattfindet. ö.b.u.v.
Gutachter
dürfen sich über gesetzliche Bestimmungen hinwegsetzen, weil die
zuständige Handwerkskammer Aachen dies ausdrücklich blilligt.
Niemand ist
bereit, gegen ö.b.u.v. Gutachter vorzugehen, die sich über
gesetzliche Bestimmungen hinweg setzen: Die Pflicht zur Abgabe
eine
Gutachtens gemäß §§ 407 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO),
über §§ 75 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) und über die
Schweigepflicht gemäß §§ 203 Absatz 2 Nr.5 des Strafgesetzbuches
(StGB). Vermieter
sind
rechtlose Wesen Als
Vermieter sind
wir unfreiwillig "Personal dritter Klasse".. Wir müssen den Dreck, den
der Beamte
(Mensch 1. Klasse) machte, entfernen und den Schaden hinnehmen.
Personal zweiter Klasse würden wenigstens hinsehen und sich bemühen,
den
Schaden zu beheben. Schauen Autofahrer weg, wenn sie einen Schaden
anrichten, ist dies Unfallflucht und strafbar. Eine
juristische
Person (GmbH, Aktien usw.) ist leib- und seelenlos, sie besitzt auch
keine Psyche, hat aber trotzdem Anspruch auf einen Richterspruch.
Warum halten unsere Anwälte uns Vermieter für rechtlos und bleiben
tatenlos? Darf man Vermieter unbegrenzt psychisch verletzen? Man
betrachtet uns als Wesen und versperrt uns den Weg zum Gericht,
nutzt uns aber als zahlungskräftige Melkkühe. Wenn wir Vermieter
uns dann auch wie Wesen verhalten (Wesen kann man nicht gerichtlich
belangen) und in Notwehr zur Selbsthilfe greifen, sind wir wieder
Menschen und man belangt uns sehr wohl durch Bestrafung. Wozu gibt
es Richter,
wenn die wichtigste Entscheidung, nämlich Klage zu erheben ja oder
nein, im Anwaltskämmerlein stattfindet, ohne die drei
Gerichtsinstanzen und ohne das Verfassungsgericht oder den
europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg? Ich beschweren mich
darüber, - dass
es
in
Deutschland offensichtlich eine mangelhafte Kontrolle für
Versicherungen und deren Gutachter gibt, und / oder es an fehlenden
gesetzliche Bestimmungen mangelt. - dass ö.b.u.v
Gutachter die oben beschriebenen einschlägigen Gesetze ignorieren
dürfen. - dass
sich Anwälte
auf ihre Weise als Richter betätigen, weil negative Folgen für Sie
ausbleiben, wenn sie tatenlos bleiben und damit der Gegenseite
gefällig sind. - dass
wir
für die
nicht erbrachten Leistungen der Anwälte trotzdem zahlen mussten. Die
Schlichtungsstelle der Anwaltskammer Köln erläuterte uns, dass für
Anwälte keine "Bringschuld" besteht, wie bei Handwerkern und
Kaufleuten. Man drohte uns sogar, bei Nichtzahlung der Anwaltskosten
den Fall ans Gericht weiter zu leiten. -
dass die
gesetzliche Umsetzung des Grundgesetzes (Art. 20 GG, Art.78 GG und
Art. 103 GG) und die Einhaltung der Menschenrechte (Artr. 6 EMRK) in
die dafür vorhandenen Gesetze und Ordnungen fehlt (BRAO oder BORA) ,
und die Verletzungen dieser Art nicht strafbar sind, weil
Menschenrechtsverletzungen nicht in das Strafgesetzbuch aufgenommen
wurden, sondern als nachrangiges Gesetz
im Gesetzbuch exzistiert, und damit völlig bedeutungslos ist. - dass
es
angeblich
nicht von öffentlichem Interesse ist, wenn mehrere Gutachter Recht
und Gesetz missachten und damit Vermieter schädigen. - dass
zahlreiche
Gesetze nur als ?Kann-Bestimmung? betrachtet
wird.
Schattenjustiz
in
Deutschland In
Deutschland gibt es Schattenjustiz, und niemand ist dafür
zuständig, dies wirksam zu bekämpfen oder darüber aufzuklären. Wir
teilten dies den damaligen parlamentarischen Staatssekretären
(per Einschreiben mit
Rückschein) mit, erhielten aber keine Antwort. Ebenso wenig
antwortete der Beauftragte der Bundesregierung für
Menschenrechtsfragen. Auch das Bürgerservice-Zentrum des
Bundesministeriums des Inneren kontaktierten wir erfolglos. Man
empfahl uns, uns an die Anwaltskammer zu wenden. Darauf hin
antworteten wir, dass die Anwaltskammern keine juristische Wertung
der Arbeiten der Anwälte vornehmen dürfen und baten erneut um
Hilfe, ohne Erfolg. Durch die
in der
Verfassung festgelegte Teilung der Gewalten (Judikative, Exekutive
und Legislative) kommt es dazu, dass der Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes (GG) und der Artikel 103 des Grundgesetzes³ außer
Kraft gesetzt sind: Der Weg vor Gericht kann uns immer dann verwehrt
werden, wenn Anwaltspflicht vor Gericht besteht und die Anwälte der
Gegenseite gefällig sind. Der Artikel 103
GG lautet "Vor
Gericht hat
Jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör". Diesen Anspruch
verwehrt man uns in mehrfacher Weise, weil erstens die Polizei und
die Staatsanwaltschaft nicht zuständig sind, da kein öffentliches
Interessen besteht. Zweitens alle Rechtsanwälte sich in
unausgesprochener Weise darüber einig sind, dass alle oben
beschriebenen Vorwürfe gegen den Versicherungsgutachter, gegen den
ö.b.u.v Gutachter und gegen unseren Mieter nicht vor den
Richtertisch gelangen sollen. Wir können die Anwälte nicht
zwingen, gerichtliche Schritte zu unternehmen, weil man die
gesetzliche Grundlage die im Grundgesetz (Art. 20 Absatz 3
GG)
und (Art 103 GG) verankert ist, durch Fehlen derartiger
Rechtsverordnungen nicht wirkungsvoll umsetzt. Zweierlei Maß Alle hier
aufgeführten
Personen dürfen in Zukunft so weiter machen, weil das keine
negativen, rechtlichen Folgen für sie
hat. Ob sie wohl grundsätzlich immer so vorgehen dürfen, oder ob
sie nur ausnahmsweise so vorgehen, weil wir als Vermieter rechtlose
Personal sind? Vielleicht liegt das Problem auch daran, dass unser
Mieter ein Bundesbeamter ist, unausgesprochene Sonderrechte im
Privatleben hat und
dies wissentlich und vorsätzlich ausnützt?
Erfolgreiche
Kündigung des Mietverhaeltnisses ohne Anwalt. Am
29.
Januar 2010
beauftragten wir eine Rechtsanwältin aus (Mönchengladbach / Wegberg)
für uns die fristlose Kündigung
des Mietverhältnisses an den Mieter zu schreiben. Er war mit 4,8
Monatsmieten im Rückstand. Auch meinte die Anwaeltin, dass unsere
drei Gutachten die wir von öbuv Gutachtern eingeholt hatten,
ausreichend seien, Maßnahmen zur Beseitigung des
Schadens gerichtlich einzuklagen.
Mietschuld
eingeklagt , trotz Stolperstein derAnwaeltin.
Zu unserer
Bitte, auch
Klage wegen der Mietschulden zu erheben, teilte uns die
Rechtsanwaeltin aus Mönchengladbach per E Mail vom 07. Juli wörtlich
mit : Gerne
werden ich Sie in einem Klageverfahren wegen der Mietrückstände
vertreten.? Daraufhin sollte sie Klage erheben, was sie dann aber
monatelang
nicht machte. Am 22.
August klagten
wir ohne Anwalt die Mietschulden beim Amtsgericht ein und kündigten
(2Wochen zuvor) der Anwältin schriftlich, per Einschreiben mit
Rückschein,
Ihr Anwaltsmandat. Man bearbeitete die
Klage zügig, am 13. September ordnete das Amtsgericht das
schriftliche Vorverfahren an: Die Gegenseite sollte sich innerhalb
von 14 Tagen gerichtlich bestellen und innerhalb von weiteren 14
Tagen auf die Klage erwidern. Ich telefonierte sechs Wochen später
mit der Bearbeiterin beim Amtsgericht und erfuhr, dass sich die
Gegenseite gerichtlich bestellt hatte, und dass auch die Erwiderung
auf die Klage dem Gericht vor lag. Auf meine Frage, warum ich die
diesbezüglichen Schriftstücke nicht erhalten hätte, sagte die
Bearbeiterin, ich solle mich an meine Anwältin
wenden: Diese
schaltete sich eigenmächtig trotz der Kündigung Ihres
Anwaltsmandats in das Klageverfahren ein, ohne mich zu informierte.
Auch verschwieg Sie, dass sich die Gegenseite bereits
gerichtlich bestellte, und dass die Klage erwiderte wurde, wozu ich termingerecht
Stellung nehmen musste. Wenn ich mich
nicht
telefonisch bei der Bearbeiterin des Amtsgerichtes nach dem
Verfahrensstand erkundigt hätte, wäre es zu einem Versäumnisurteil
zu meinem Schaden gekommen. So aber habe trotz einer Seereise, auf
der ich mich befand, über Internet und die Hilfe meiner Tochter, die
erforderliche Stellungsnahme noch am gleichen Tag abgeliefert. An
diesem Tag endete die Frist für die Abgabe einer Stellungsnahme. Am 21.
Januar 2011 kam es
dann zu einem fairen Gerichtsprozess ohne anwaltliche Vertretung
meinerseits. Unser Ex-Mieter muss jetzt monatlich den Betrag ab
stottern, den das Gericht festlegte. Der Schaden wurde nach dem
Auszug des Schadensverursachers durch Handarbeit von mir behoben.
Dabei hatte ich zeitweise Hilfe von den Nachbar, die ebenfalls
unsere Mieter sind.
Lorenz Küppers eigentuemerinteressen(at)yahoo.de
________________________________________________________________________________________________________________________
¹§249
Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Wer zum Schadensersatz
verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde,
wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
²§
249 Absatz
2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Ist wegen Verletzung einer
Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu
leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu
erforderlichen Geldbetrag verlangen. ³Artikel
20 des
Grundgesetzes normiert die rechtliche Grundordnung Deutschlands.
Inhalt sind die Verfassungsgrundsätze und das Widerstandsrecht.
Artikel 103 des Grundgesetzes sagt, das
vor Gericht
jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat. |