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Schadensbericht

 

  Gebäudeschaden verursacht.

Ein Familie aus in Geilenkirchen fügte uns einen Gebäudeschaden zu. Sie pumpten fünf Monate die Seifenlauge ihrer Waschmaschine in die Gebäudedrainage, welche verschmutzte und unbrauchbar wurde. Sie erkannten den Schaden und meldet ihn ihrer Haftpflicht-Versicherung. Die Versicherung erklärte sich zunächst eintrittspflichtig.


Seifenlauge im rechten Rohr

Die Gebäudedrainage ist unterhalb der Kellersohle im Erdreich des Doppelhauses in einer Kieselsteinschüttung verlegtes Rohr. In seiner Rohrwand sind eine Vielzahl kleiner Löcher, durch die Regenwasser ins Erdreich versickern soll. Ein Verbindungsrohr führt auch in einen Kontrollschacht im Keller des Hauses in der der Mieter die Seifenlauge eingeleitet hat.

Versicherung verweigerte Schadensübernahme aufgrund eines falschen Gutachtens

Dennoch schickte die Versicherung einen Gutachter: Er bezifferte den Schaden auf 40.000 Euro, riet dem Unternehmen zur Nichteintrittspflicht. Die Argumente des Gutachters waren widersprüchlich und falsch.  In einem Telefongespräch versicherte er mir, sein Vorgehen sei normal, schließlich sei es seine Aufgabe, Gründe für die Nichteintrittspflicht der Versicherung zu liefern, damit wir als Geschädigter gezwungen seien, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Die Versicherung nahm daraufhin ihre Eintrittspflicht zurück. Trotz unserer Beschwerdebriefe an den Vorstand der Versicherung und  an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) blieb es bei der Nichteintrittspflicht, - ohne eine plausible Erklärung, ob das mangelhafte Gutachten der Grund für die Nichteintrittspflicht sei oder nicht:

Öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter bestätigte den Gebäudeschaden.

Wir dachten, es wäre gut, der Versicherung ein unabhängiges Gutachten vorzulegen. Jedoch weigerten sich mehrere  öffentlich bestellte und vereidigte Gutachter (ö.b.u.v. Gutachter), ein Gutachten zu erstellen. Ein ö.b.u.v Gutachter der Handwerkskammer Aachen war dann doch bereit, sich den Schaden anzusehen. Er betrachtete den Schaden, gab aber kein Gutachten ab, obwohl er dazu verpflichtet ist. Ferner verletzte er seine Schweigepflicht, indem er sich schriftlich an die Versicherung wandte. Außerdem ließ er uns seine Rechnung bezahlen und ließ sich auch von der Versicherung bezahlen. Wir beauftragten einen Rechtsanwalt damit, gegen die beiden Gutachter  strafrechtlich vorzugehen: Er weigerte sich und wollte ein Beweissicherungsverfahren durchführen. Widerwillig stimmten wir zu. Nach der Zusage verzögerte der Anwalt die Aufnahme der Beweise um viele Monate, trotzdem wir ihn wiederholt mahnten, und Ihm auf die Gefahr der Inslovenz des Schadensverursachers hinwiesen.

Als dann das Beweissicherungsverfahren endlich begann, wurde unser Mieter privatinsolvent.

Uns wurde klar, dass unser Mieter den Grund für die Nichteintrittspflicht der Versicherung zu vertreten hatte, den man uns aber verschwieg: Die BaFin würde es in unseren Augen tadeln, wenn eine Versicherung mit Falschaussagen ihres Gutachters die Eintrittspflicht zurück nahme - aber die BaFin billigte ausdrücklich, wie die Versicherung vorging. Ferner fiel das Gutachten des Versicherungsgutachters in der Absage der BaFin unter den Tisch, obwohl das der Hauptteil unserer Beschwerde war.

Das Beweissicherungsverfahren wurde wegen der Sinnlosigkeit abgebrochen.

Nun minderte unser Mieter die Miete: Er fühle sich durch den Erdaushub vor dem Haus, der den Schaden sichtbar machte, in seiner Wohnqualität beeinträchtigt. Der Mieter dreht den Spieß mit Hilfe der Falschaussagen des Versicherungsgutachters um, behauptete von nun an, es sei kein Schaden entstanden. Er weigerte sich ferner,  den Wahrheitsgehalt des Gutachtens zu prüfen, also mit mir zusammen zur Baustelle zu gehen und einen Blick auf die Verschmutzung zu werfen ? Damit verletzte er die Obhutspflicht, die ein Mieter laut Mietvertrag hat.

Erdaushub unter einer Abdeckfolie

 

JD310019


Mit ungeheurer Hartnäckigkeit gelang es uns schließlich doch, drei voneinander unabhängige Gutachten von ö.b.u.v.-Gutachtern zu bekommen. Sie konnten bereits von außen mit einer Rohrkanal-Videokamera sehen, dass die Seifenlauge aus dem Kontrollschacht im Keller des Hauses stammte und bezifferten den Schaden auf 32.500 Euro.

Anwälte blockierten die Schmutzbeseitigung durch die Mieter

Damit wandten wir uns am 15.05.2009 erneut an einen Rechtsanwalt aus Aachen.

Er bekam vier Aufgaben:

1. Zu prüfen, ob unser Mieter die Nichteintrittspflicht der Versicherung verschuldete.

2. Zu prüfen, ob er die Privatinsolvenz gewollt herbeiführte.

3. Dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, dass der Mieter trotzt Privatinsolvenz im April Nebenkostenvorauszahlung grundlos zu wenig zahlte und ungerechtfertigt die Miete minderte. Damit verletzte er die Insolvenzauflagen, die eine dauerhafte Insolvenz nach sich ziehen kann.

4. Das Mietverhältnis zu kündigen, weil sich der Mieter trotz der zahlreichen Gegengutachten weigerte, den Schaden persönlich anzuschauen und sich auf Falschaussagen berief. Wir gingen bei dieser Bitte davon aus, der Miete würde bei weiteren Schäden wieder so vorgehen und seine Obhutspflicht verletzen, weil das ja keine Folgen für Ihn hat. Das Vertrauensverhältnis zwischen uns und dem Mieter sei also nachhaltig gestört.

Darüber hinaus verletzte der Mieter den Mietvertrag an vier Punkten, worum der Anwalt sich kümmern sollte:

1. Der Mieter erlaubte dem Versicherungsgutachter ohne unsere Erlaubnis das Drainagerohr zu öffnen.

2. Die Adresse, die der Versicherungsgutachter angab, war eine Briefkastenadresse.  Dies sollte der Anwalt prüfen und Strafanzeige wegen Vernichtung von Beweismöglichkeiten, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch stellen.

3. In unseren Augen verletzte der Mieter seine mietvertraglich festgelegte Obhutspflicht und Schadensvermeidungspflicht, weil er sich weigerte, hinzuschauen, ob eine Verschmutzung vorliegt. Dies wollten wir gerichtlich geklärt haben.

 4. Der Mieter weigerte sich, seine Verschmutzung selber zu beseitigen und minderte die Miete, weil er sich durch diese Verschmutzung in der Lebensqualität eingeschränkt fühlte. Wir als Vermieter sollten seine Verschmutzung beseitigen. ( Die Verschmutzung ist nur durch Handarbeit zu beseitigen, da Rohre und Kabel verlegt sind.) Fachkenntnisse sind nicht erforderlich.

Geöffneter Arbeitsraum

Am 11. August 2009, also drei Monate nachdem wir ihm den Auftrag erteilten,versprach der Anwalt, dem Mieter die Kündigung zu schreiben. Am 31. August sollte die Kündigung durch einen Boten zugestellt werden. Dies geschah jedoch nicht.

Auf  Anfrage sagte der Anwalt, dass erst noch ein klärendes Gespräch im Beisein der Gegenanwältin und mit dem Mieter stattfinden sollte, um doch noch zu einer friedlichen Einigung zu kommen.

Der Termin für dieses Gespräch sollte am 08. September sein, jedoch sagte der Mieter in letzter Minute ab, und begründete dies mit einer Lüge.

Einen Tag später, am 09. September, faxten wir unserem Anwalt Fragen zu, die unbeantwortet blieben. Schließlich, am 13. September, schickten wir die Fragen, die am Gesprächstermin vom 08. September geklärt werden sollten, der Gegenanwältin zu. Statt dass sie sich zu diesen Fragen äußerte, untersagte sie uns den Kontakt zu ihr. Endlich, am 08. Oktober, fand ein Gespräch im Büro unseres Anwalts statt, wie es weiter gehen sollte. Die Fragen, die eigentlich am 08. September mit der Gegenseite geklärt werden sollten, wollte er unbeantwortet lassen. Des Weiteren schlug er vor, das Beweissicherungsverfahren fortzusetzen. Dies, obwohl fraglich war, ob wir jemals Schadensersatz bekommen würden und ob der dazu vom Gericht bestellte Gutachter noch ein Gutachten abgeben würde: Seit dem Schadenseintritt war viel Zeit vergangen, ferner beging Versicherungsgutachter Sabotage, das Drainagerohr war nicht mehr in seinem ursprünglichen Zustand.

Der Anwalt schaltete seinen Anwaltskollegen ein, der mit baurechtlichen Dingen besser vertraut sei und der dann den Fall übernahm.

Auch er unternahm nichts.

Wenn die beiden Anwälte bereit gewesen wären,  nach § 249 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ¹ vorzugehen, hätten wir das Beweissicherungsverfahren weiter betrieben, aber Sie wollten ausdrücklich nach § 249 Absatz 2 BGB ² vorgehen. Unsere Taschen sollten leer bleiben, wir sollten den Schaden selber beseitigen und die Kosten des Verfahrens tragen. Unser Mieter sollte weiter im Hause wohnen bleiben dürfen, weil uns die Anwälte den Gang zum Gericht verwehrten. Der Mieter habt zugesehen, wie wir von Hand 170 Tonnen Erdreich entfernen, um das von ihnen verschmutzte Rohr und die Kieselsteinschüttung auszutauschen. Der Auftrag den wir unserem Rechtsanwalt erteilten, war ins Gegenteil umgeschlagen. Maschineneinsatz war nicht möglich da in dem Bereich Strom-,Telefon-Kabelfernsehleitungen verlgt waren, ebenso Wasser- Abwasser- und Regenwasserleitungen .


Baustelle

Rechtsanwälte selbsternannte Richter !

Unsere Rechtsanwälte wollten offensichtlich nichts unternehmen und hielten uns eine richterliche Entscheidung, ob wir ein solches Verhalten des Mieters hinnehmen müssen, vor. Wir meinen, dass die Rechtsanwälte damit gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), gegen die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europaeischen Gemeinschaft und gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) verstoßen haben und auch die Menschenrechte ( Art. 6 EMRK und Art. 78 GG) verletzt haben.

Zum Verhalten unserer Anwälte befragt, gaben aber die Anwaltskammer Köln und deren Schlichtungsstelle an, Sie dürfe die Arbeit der Anwälte nicht rechtlich werten. Das sei nur Richtern vorbehalten, wir müssten wenn, dann mit einem zweiten Anwalt gegen den ersten Anwalt vorgehen.

Dadurch, dass sich aber alle anderen Anwälte weigern,  in dieser Angelegenheit etwas gegen ihre Berufskollegen zu unternehmen, sobald sie erfahren, dass die Schadensverursacher einen besondern Schutz beanspruchen und bekommen hat, sind wir rechtlos. Auch wäre der dann erforderliche Gutachter, den das Gericht beauftragt, ein Rechtsanwalt.

Unser Mieter schien das zu wissen, und wog sich in Sicherheit: Er verletzt seine Obhutspflicht laut Mietvertrag, weil er sich das verschmutzte Drainagerohr keines Blickes würdigt.

Er verbot mir ferner jegliche Kontaktaufnahme und den Zugang zum Haus, weil er nicht wollte, dass ich meine Rechte und Pflichten, die sich aus dem Mietvertrag ergaben,  wahrnehme.

Wir legten darüber Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, wiesen ausdrücklich darauf hin, dass die Anwälte uns den Weg zum Gericht verwehren. Dies wimmelte man ab, begründete das damit, dass man nur eine Verfassungsbeschwerde schreiben kann, wenn man zuerst durch die drei Gerichtsinstanzen klagt und dabei kein rechtliches Gehör nach Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG)³ und Artikel 103 GG³ bekam. Dass wir erst gar nicht zum Gericht gehen dürfen, weil kein Anwalt dazu bereit ist, dazu äußerte man sich nicht. Hilfesuchend wandten wir uns auch mit einem Einschreibebrief mit Rückschein an die nationale Menschenrechtskommission in Freiburg. Die Antwort steht immer noch aus.

Versicherungsgutachter dürfen Sachbeschädigung u.a.m. begehen.

Wir verstehen nicht, warum ein Versicherungsgutachter Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung begehen darf. Ferner verstehen wir nicht, warum er Falschaussagen tätigen und Beweise vernichten darf, mit der Gewissheit, dass strafrechtliche Folgen ausbleiben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt hier nicht, weil kein öffentliches Interesse besteht, und alle Rechtsanwälte weigern sich, mir bei einer private Strafanzeige zu helfen.

 
Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beschwerten wir uns darüber, dass Versicherungen Gutachten völlig ungeprüft ausnützen dürfen, um damit die "Nichteintrittspflicht" zu begründen.  Hier sei eine Gesetzeslücke.

Sie teilte uns mit, dass die Versicherung richtig handelte und es nicht erforderlich sei, die gesetzlichen Vorgaben zu ändern. Sie seien nicht zuständig, Einzelfälle zu überprüfen sei Sache der Versicherungen und der Anwälte. Offen ließ man unsere Frage, nach welchen gesetzlichen Vorgaben die Überprüfung der Gutachten und die Auswahl der Gutachter stattfindet.

ö.b.u.v. Gutachter dürfen sich über gesetzliche Bestimmungen hinwegsetzen, weil die zuständige Handwerkskammer Aachen dies ausdrücklich blilligt. 

Niemand ist bereit, gegen ö.b.u.v. Gutachter vorzugehen, die sich über gesetzliche Bestimmungen hinweg setzen:

Die Pflicht zur Abgabe eine Gutachtens gemäß §§ 407 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), über §§ 75 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) und über die Schweigepflicht gemäß §§ 203 Absatz 2 Nr.5 des Strafgesetzbuches (StGB).

Vermieter sind rechtlose Wesen

Als Vermieter sind wir unfreiwillig "Personal dritter Klasse".. Wir müssen den Dreck, den der Beamte (Mensch 1. Klasse) machte, entfernen und den Schaden hinnehmen. Personal zweiter Klasse würden wenigstens hinsehen und sich bemühen, den Schaden zu beheben. Schauen Autofahrer weg, wenn sie einen Schaden anrichten, ist dies Unfallflucht und strafbar.

Eine juristische Person (GmbH, Aktien usw.) ist leib- und seelenlos, sie besitzt auch keine Psyche, hat aber trotzdem Anspruch auf einen Richterspruch. Warum halten unsere Anwälte uns Vermieter für rechtlos und bleiben tatenlos? Darf man Vermieter unbegrenzt psychisch verletzen? Man betrachtet uns als Wesen und versperrt uns den Weg zum Gericht, nutzt uns aber als zahlungskräftige Melkkühe. Wenn wir Vermieter uns dann auch wie Wesen verhalten (Wesen kann man nicht gerichtlich belangen) und in Notwehr zur Selbsthilfe greifen, sind wir wieder Menschen und man belangt uns sehr wohl durch Bestrafung.

Wozu gibt es Richter, wenn die wichtigste Entscheidung, nämlich Klage zu erheben ja oder nein, im Anwaltskämmerlein stattfindet, ohne die drei Gerichtsinstanzen und ohne das Verfassungsgericht oder den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg?

Ich beschweren mich darüber,

- dass es in Deutschland offensichtlich eine mangelhafte Kontrolle für Versicherungen und deren Gutachter gibt, und / oder es an fehlenden gesetzliche Bestimmungen mangelt.

- dass ö.b.u.v Gutachter die oben beschriebenen einschlägigen Gesetze ignorieren dürfen.

- dass sich Anwälte auf ihre Weise als Richter betätigen, weil negative Folgen für Sie ausbleiben, wenn sie tatenlos bleiben und damit der Gegenseite gefällig sind.

- dass wir für die nicht erbrachten Leistungen der Anwälte trotzdem zahlen mussten. Die Schlichtungsstelle der Anwaltskammer Köln erläuterte uns, dass für Anwälte keine "Bringschuld" besteht, wie bei Handwerkern und Kaufleuten. Man drohte uns sogar, bei Nichtzahlung der Anwaltskosten den Fall ans Gericht weiter zu leiten.

- dass die gesetzliche Umsetzung des Grundgesetzes (Art. 20 GG, Art.78 GG und Art. 103 GG) und die Einhaltung der Menschenrechte (Artr. 6 EMRK) in die dafür vorhandenen Gesetze und Ordnungen fehlt (BRAO oder BORA) , und die Verletzungen dieser Art nicht strafbar sind, weil Menschenrechtsverletzungen nicht in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurden, sondern als nachrangiges Gesetz   im Gesetzbuch exzistiert, und damit völlig bedeutungslos ist.

- dass es angeblich  nicht von öffentlichem Interesse ist, wenn mehrere Gutachter Recht und Gesetz missachten und damit Vermieter schädigen.

-  dass zahlreiche Gesetze nur als ?Kann-Bestimmung? betrachtet wird.

Schattenjustiz in Deutschland

 In Deutschland gibt es Schattenjustiz, und niemand ist dafür zuständig, dies wirksam zu bekämpfen oder darüber aufzuklären. Wir teilten dies den damaligen parlamentarischen Staatssekretären  (per Einschreiben mit Rückschein) mit, erhielten aber keine Antwort. Ebenso wenig antwortete der Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen. Auch das Bürgerservice-Zentrum des Bundesministeriums des Inneren kontaktierten wir erfolglos. Man empfahl uns, uns an die Anwaltskammer zu wenden. Darauf hin antworteten wir, dass die Anwaltskammern keine juristische Wertung der Arbeiten der Anwälte vornehmen dürfen und baten erneut um Hilfe, ohne Erfolg.

Durch die in der Verfassung festgelegte Teilung der Gewalten (Judikative, Exekutive und Legislative) kommt es dazu, dass der Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) und der Artikel 103 des Grundgesetzes³ außer Kraft gesetzt sind: Der Weg vor Gericht kann uns immer dann verwehrt werden, wenn Anwaltspflicht vor Gericht besteht und die Anwälte der Gegenseite gefällig sind.

Der Artikel 103 GG  lautet "Vor Gericht hat Jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör". Diesen Anspruch verwehrt man uns in mehrfacher Weise, weil erstens die Polizei und die Staatsanwaltschaft nicht zuständig sind, da kein öffentliches Interessen besteht. Zweitens alle Rechtsanwälte sich in unausgesprochener Weise darüber einig sind, dass alle oben beschriebenen Vorwürfe gegen den Versicherungsgutachter, gegen den ö.b.u.v Gutachter und gegen unseren Mieter nicht vor den Richtertisch gelangen sollen. Wir können die Anwälte nicht zwingen,  gerichtliche Schritte zu unternehmen, weil man die gesetzliche Grundlage  die im Grundgesetz (Art. 20 Absatz 3 GG)  und (Art 103 GG) verankert ist, durch Fehlen derartiger Rechtsverordnungen nicht wirkungsvoll umsetzt.

Zweierlei Maß

Alle hier aufgeführten Personen dürfen  in Zukunft so weiter machen, weil das keine negativen, rechtlichen Folgen für sie hat. Ob sie wohl grundsätzlich immer so vorgehen dürfen, oder ob sie nur ausnahmsweise so vorgehen, weil wir als Vermieter rechtlose Personal sind? Vielleicht liegt das Problem auch daran, dass unser Mieter ein Bundesbeamter ist, unausgesprochene Sonderrechte im Privatleben  hat und dies wissentlich und vorsätzlich ausnützt?


Erfolgreiche Kündigung des Mietverhaeltnisses ohne Anwalt.

Am 29. Januar 2010 beauftragten wir eine Rechtsanwältin aus (Mönchengladbach / Wegberg) für uns die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses an den Mieter zu schreiben. Er war mit 4,8 Monatsmieten im Rückstand. Auch meinte die Anwaeltin, dass unsere drei Gutachten die wir von öbuv Gutachtern eingeholt hatten, ausreichend seien, Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens gerichtlich einzuklagen.

Mietschuld eingeklagt , trotz Stolperstein derAnwaeltin.

Zu unserer Bitte, auch Klage wegen der Mietschulden zu erheben, teilte uns die Rechtsanwaeltin aus Mönchengladbach per E Mail vom 07. Juli wörtlich mit :  Gerne werden ich Sie in einem Klageverfahren wegen der Mietrückstände vertreten.? Daraufhin sollte sie Klage erheben, was sie dann aber monatelang nicht machte.

Am 22. August klagten wir ohne Anwalt die Mietschulden beim Amtsgericht ein und kündigten (2Wochen zuvor) der Anwältin schriftlich, per Einschreiben mit Rückschein, Ihr Anwaltsmandat.

Man bearbeitete die Klage zügig, am 13. September ordnete das Amtsgericht das schriftliche Vorverfahren an: Die Gegenseite sollte sich innerhalb von 14 Tagen gerichtlich bestellen und innerhalb von weiteren 14 Tagen auf die Klage erwidern. Ich telefonierte sechs Wochen später mit der Bearbeiterin beim Amtsgericht und erfuhr, dass sich die Gegenseite gerichtlich bestellt hatte, und dass auch die Erwiderung auf die Klage dem Gericht vor lag. Auf meine Frage, warum ich die diesbezüglichen Schriftstücke nicht erhalten hätte, sagte die Bearbeiterin, ich solle mich an meine Anwältin  wenden: Diese schaltete sich eigenmächtig trotz der Kündigung Ihres Anwaltsmandats in das Klageverfahren ein, ohne mich zu informierte. Auch verschwieg Sie,  dass sich die Gegenseite bereits gerichtlich bestellte, und dass die Klage erwiderte wurde, wozu ich termingerecht Stellung nehmen musste. Wenn ich mich nicht telefonisch bei der Bearbeiterin des Amtsgerichtes nach dem Verfahrensstand erkundigt hätte, wäre es zu einem Versäumnisurteil zu meinem Schaden gekommen. So aber habe trotz einer Seereise, auf der ich mich befand, über Internet und die Hilfe meiner Tochter, die erforderliche Stellungsnahme noch am gleichen Tag abgeliefert. An diesem Tag endete die Frist für die Abgabe einer Stellungsnahme. Am 21. Januar 2011 kam es dann zu einem fairen Gerichtsprozess ohne anwaltliche Vertretung meinerseits. Unser Ex-Mieter muss jetzt monatlich den Betrag ab stottern, den das Gericht festlegte. Der Schaden wurde nach dem Auszug des Schadensverursachers durch Handarbeit von mir behoben. Dabei hatte ich zeitweise  Hilfe von den Nachbar, die ebenfalls unsere Mieter sind.


Lorenz Küppers

eigentuemerinteressen(at)yahoo.de
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¹§249 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

²§ 249 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

³Artikel 20 des Grundgesetzes normiert die rechtliche Grundordnung Deutschlands. Inhalt sind die Verfassungsgrundsätze und das Widerstandsrecht. Artikel 103 des Grundgesetzes sagt, das vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat.
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