Gesetze
Die
Juristen betrachteten die nachfolgend
aufgeführten Gesetze als willkürliche "Kann-Bestimmungen", und
unterließen es, sie in meiner Schadensangelegenheit anzuwenden: 1. Selbsternannte Versicherungsgutachter dürfen
ungestraft
Sachbeschädigung (§303 des Strafgesetzbuch, StGB) und Hausfriedensbruch
(§ 123 StGB) begehen, sowie Beweise vernichten, da
die Staatsanwaltschaft und auch die Generalstaatsanwaltschaft nichts
unternimmt, weil dies nicht von öffentlichem Interesse ist.
2.
Öffentlich bestellte und vereidigte Gutachter
dürfen ihre Pflicht zur Abgabe eines Gutachtens laut §
10.1 der
Sachverständigenverordnung (SVO) ignorieren,
mit Billigung
der Kammer. Der zuständige Sachbearbeiter verweigerte mir eine
Stellungnahme und billigt den Verstoß gegen die Handwerksordnung. Der
Gutachter nahm seine Eidespflicht nicht ernst und ging einen
finanziellen Deal
mit der Gegenseite ein. Da dies nicht von öffentlichem Interesse ist,
wurde meine Anzeige bei der Kripo Hückelhoven nicht aufgenommen.
3. Der
Mieter verletzte die Paragraphen 8, 10, 15
und 22 des Mietvertrages, ohne dass die kontaktierten Rechtsanwälte
etwas gegen ihn unternahmen. 4. Für
deutsche offiziell privilegierte Menschen gelten nachfolgende Gesetze
nur als "Kannbestimmung"
-------------------------------------------------------------------------------------------------------
§ 61 BBG
Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
Deutsche
offiziell privilegierte Menschen haben
sich
mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das
ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss
der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. [?]
§ 64 Eidespflicht,
Eidesformel
Deutsche offiziell
privilegierte Menschen haben
folgenden Diensteid zu leisten: ?Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten
gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.
§ 77 Nichterfüllung
von Pflichten (1) Deutsche
offiziell privilegierte Menschen begehen ein
Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten
verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein
Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des
Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer
für ihr Amt oder das Ansehen der priviligierten Menschen
bedeutsamen Weise zu
beeinträchtigen. --------------------------------------------------------------------------------------------------------
Ich zog vor das Verwaltungsgericht Potsdam. Es
sah in dem Verhalten des Deutsche offiziell
privilegierte Menschen, innerhalb und
außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen
gerecht
zu werden, die sein Beruf erfordert, kein
Fehlverhalten: Urteil
VG K 1011/11 vom 04.08.2011. Ein Mietvertrag kann von Deutsche offiziell
privilegierte Menschen beachtet werden,
muss aber nicht, wie dieser Fall zeigt. Sich
durch eine Insolvenz aus der
Affäre zu ziehen, ist offensichtlich gängige Praxis, da man die
Rechtmäßigkeit ( Vortäuschung einer Insolvenz ) nicht wirksam
überprüft. Sie wurde im Urteil des Verwaltungsgerichtes Potsdam
nicht erwähnt und somit auch nicht berücksichtigt. Mieter dürfen sich so verhalten, im Namen des
Volkes, oder in welchem Namen sonst? Im
Straßenverkehr ist das Wegschauen nach einem
Schaden strafbare Unfallflucht, im Mietrecht gibt es die
Obhuts- und Schadensverneidungspflicht die bedeutungslos ist.
Ein vom Richter unterschriebenes Urteil habe ich
nicht
erhalten.
Laut § 315 Absatz 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO)
und §
117 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss ein Urteil vom
Richter unterschrieben
sein, damit es rechtskräftig wird, warum sollen Kläger und Beklagte die
Unterschriften nicht sehen.
Ich
bezweifele die Rechtmäßigkeit des
Urteils, weil mit der Unterschrift des Richters dem Kläger und
dem Beklagten
die nötige Rechtskraft des Urteils bestätigt wird. Ich habe als Kläger
die Prozeßkosten bezahlt und soll mich nicht von der Rechtmäßigkeit des
Urteils überzeugen können. Ich fühle mich betrogen, weil ich glaube,
dass der
Richter nicht aus unparteiischen, eigener Überzeugung geurteilt
hat. Den
Aktenschränken ist es
doch egal, ob ein Urteil unterschrieben ist oder nicht. Artikel 103 Grundgesetz (GG)
Ich
sehe es als eine Verletzung des Artikels
103 des Grundgesetzes an, ( Vor Gericht hat Jedermann das
Recht auf rechtliches Gehör ), dass mir von Anwälten der Weg
zum Gericht versperrt wurde, weil durch die Höhe des Streitwertes
Anwaltszwang besteht und weil die Anwälte den § 249 Abs1 BGB
ignorierten. Hier wurde die Rangfolge der Gesetze ignoriert, wonach das
Grundgesetz bedeutungslos ist. Laut Art. 19 Abs. 2
GG darf in keinem Fall ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt
angetastet werden. Ein Grundrecht komplett zu ignorieren, zeigt die
Bedeutungslosigkeit des Grundgesetzes. Damit ist die deutsche
Rechtstaatlichkeit nicht mehr gegeben.
Ebenso wurde der Artikel 6 der
Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.
________________________________________________________________________________
Ich wendete mich erfolglos an zahlreiche
Anwälte,
Politiker, an das Bundesinnenministerium und an das
Justizministerium. Auch eine Verfassungsbeschwerde und
Verfassungsklage wurden im Rahmen eines Verwaltungsaktes abgewiesen.
Nun möchte ich von Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes Gebrauch
machen, also vom Recht zum Widerstand, und suche Verbündete aus der
Bevölkerung. Artikel
20
Grundgesetz
(1) Die
Bundesrepublik Deutschland ist
ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle
Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die
Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt,
diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum
Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Artikel 19 Abs.
2 Grundgesetz besagt wörtlich " In keinem Falle darf ein
Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden".
Dennoch geschied dies fortwährend, weil man die Rangfolge der
Gesetze nicht berücksichigt, in der Art. 103 GG und
der Artikel 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) unwirksam ist. Artikel 20 Abs. 3 besagt,dass die
Gesetzgebund an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist. Da wir aber
nicht nach der Verfassung leben, weil dies nicht organisiert wird,
werden das Grundgesetz und auch weitere Gesetze zu "Kannbestimmungen",
wie dieser Fall zeigt. Deswegen
klagte ich vor dem
Verwaltungsgericht Berlin. Aktz. VG 33 K 13.12 Nach 21 Monaten wurde
die Klage
abgewiesen, weil sie unzulässig war. (§43Abs.1 VwGO)
Ich
wollte eine
gerichtliche Entscheidung herbeiführen, die die " unwirksame Umsetzung
des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention in deutsche
Gesetze"
bestätigt.
In der mündlichen Verhandlung bekam ich keine Erklärung darüber,
wieso es kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum
Gegenstand ist, wenn das im Grundgesetz garantierte Recht auf
rechtliches Gehör verwehrt ist ( Art 103 GG), und auch der Art. 6 der
EMRK ignoriert
wurde. Das mir die Beweismöglichkeit für den entstandenen
Drainageschaden verwehrt wurde, wollte man nicht unberücksichtigt.
Offensichtlich gibt es in der
deutschen
Rechtsprechung nur materielle Rechte und kein formelles
Recht, da dies vom Gesetzgeber nicht
gewünscht ist, " im Namen des Volkes". Fairness im Sinne des Art. 6 der
EMRK interessiert nicht, da wir ja nur Personal der Firma BRD
sind. Der
Richter
ignorierte den § 86 Abs. 3 VwGO in dem es um Formfehler, unklare
Anträge usw. geht. Auch später in der Berufungsinstanz beim
Oberverwaltungsgericht
bekam ich keine Möglichkeit Klarheit zu schaffen. Einen
Antrag auf die Beiordnung eines Notanwalt nach §78b ZPO wurde
abgelehnt. ( Zahlreiche Anwälte hatten sich geweigert, den Fall zu
übernehmen). Einen
Vergleich ( §278 ZPO) oder außergerichtliche Konfliktbeilegung (§278a
ZPO) wurde nicht durchgeführt.
Diese vier
Paragraphen blieben unberücksichtig, weil der § 43 VwGO wichtiger war,
da in Deutschland offensichtlich nur materielles Recht, das durch
formelles Recht ausgehebelt wird, gültig
ist. Der
Richter vom Verwaltungsgericht Berlin schilderte sehr ausführlich, was
Er
persönlich empfunden hatte, als Er meinen ausführlichen
"Schadensbericht" gelesen hatte, und sagte dazu,
daß so etwas wohl ein einmaligere Ausnahmefall in Deutschland sei.
Daraus
abzuleiten, daß in Deutschland der Art 6 der EMRK unwirksam sei, könne
er nicht bestätigen, Einzelfälle zählen nicht, denn ich hätte die
Anwälte verklagen sollen.
Zu meinem Einwand, daß es den Anwälte freigestellt ist, nach welchen
Paragraphen sie klagen wollen und ob sie bei Uneinigkeit ihr
Anwaltsmandat niederlegen dürfen, ist legal. Wozu sollte ich dann die
Anwälte verklagen, die sich obendrein auch noch ohne negativen
Folgen, irren dürfen? Dazu äußerte sich der Richter nicht. Auch
der Hinweis auf die hohen Mitgliederzahlen der
Menschenrechtsorganisationen, die ähnliches erlebt haben,
interessierten nicht. Mehrfach
habe ich zum Ausdruck gebracht, daß ich nicht verstehe, wieso in einem
solchen Fall die erforderliche Fairness dennoch gewährleistet sei,
bekam ich keine Antwort. Sind
Eigentümer keine Menschen, und haben deshalb keinen Anspruch auf
Menschenrechte, im Gegensatz zu juristischen Personen, die leib- und
seelenlos sind, aber dennoch laut Grundgesetz alle Rechte haben? Oder
liegt es daran daß wir in Deutschland nur Personal, als keine
"Menschen" sind und somit als "Sache"
(im rechtlichen Sinne) gelten?
Das Recht auf Unverletzlichkeit des menschlichen Körpers beinhaltet
auch die menschliche Psyche. Die deutsche Staatsgewalt ignorieret
es, daß Menschen psychisch verletzlich sind. Minderheiten
sind diesbezüglich rechtlos und das soll auch so bleiben, zum
Wohle
derer die ihre materiellen Vorteile daraus ziehen können, da nur noch
materielle Rechte in Deutschland zählen. Das
von mir eingeleitete
Berufungsverfahren wurde ebenfalls abgewiesen, weil auch hier das von
Rechtsanwälte
verhinderte Beweisverfahren keine Bedeutung hatte. Die drei Richter
bestätigten die Entscheidung aus der 1. Instanz und hielten die Klage
ebenfalls für unzulässig. Eine Anfechtung
dieses Gerichtsbeschlusses wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Das
Hinzuziehen eines Notanwaltes nach § 78b ZPO wurde ausdrücklich
abgelehnt. Auch sie ignorierten den § 78b ZPO und die §§ 86 Abs.3 VwGO;
278 und 278a VwGO. Das Recht auf wirksame
Beschwerden nach Art 13 EMRK ist
in Deutschland unwirksam, wie
auch der Art. 6 EMRK, und der Art.
103 GG.
Menschen
haben in Deutschland nur Rechte, wenn Anwälte das wollen. Sie sind die
allerhöchsten Richter, und sie sind sich offensichtlich darüber
einig, daß das auch so bleibt. Verantwortlich für ihre Fehler sind sie
nicht, sondern der jeweilige Mandant, denn er muß in jedem Fall zahlen
und muß mit dem entstandenen Schaden leben.
Die Verwaltungsrichter wollen keine
Entscheidung darüber fällen, ob dies
Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 6 der EMRK ist, und ob Diese
unwirksam in deutsche Gesetze umgesetzt wurden. Dazu nutzen sie "
Ordnungen" die drittrangig sind, und die Frage nach der Verletzung
der Grundrechte der Menschen nicht zulässt, obwohl sie im
Grundgesetz verankert ist und nicht ausgehebelt
werden darf (
Art. 19 Abs.2 GG ) . Erläuterungen gibt es dazu nicht, von niemanden.
Formelles
Recht gibt es nicht, es gib nur das von Juristen
favorisierte materielle Recht, das dann formell ungesetzt wird, oder
auch nicht.
"Gerichtlich" Rechtsklarheit
zu schaffen, ist unzulässig, wie dieser Fall zeigt.
Ich sehe in dieser Angelegenheit den Beweis dafür, daß
Deutschland kein Rechtsstaat ist sondern ein Willkürstaat, der diese
Vorgehensweise zulässt, die vom Volke als Betrug gewährtet wird.
Juristen
sagen, das dieser Angelegenheit nicht nachvollziehbar
sei, wollen sich aber nicht weiter dazu äußern und verweigern jegliche
Hilfe.
Die öffentlichen Medien und auch die
Eigentümerverbände hüllen sich im Schweigen, Warum???
Etwa
deswegen, weil sie wissen, daß das formelle Recht ignoriert wird, und
nur noch das materielle Recht zählt, weil der Gesetzgeber und die
deutschen Politiker das so wollen. Weshalb löscht man nicht die infrage
kommenden Paragraphen aus den Gesetzbüchern, damit Rechtsklarheit
herrscht. Will man keine Rechtsklarheit, damit im Zivilrecht möglichst
viel Rechtsstreit entsteht, und damit große Prozesskosten entstehen, da
das Zivilrecht nach markwirtschaftlichen Kriterieren geführt wird und
obendrain auch noch erhebliche Steuerennahmen bedeutet?
Rechtsstaatlich bedeutet, daß die Ausübung
staatlicher Macht nur
auf der Grundlage der Verfassung
und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit
dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit,
Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist. Da
wir zwar eine gültige Verfassung in Deutschland haben, die aber
ignoriert wird, ist die Willkür gängige Praxis, die ich als
Schattenjustiz betrachte. Heimtückische
Intrigen die zu einem Komplott führen, werden mit voller Willkür
geduldet und praktiziert, ohne dies strafrechtlich verfolgen zu können,
da es nicht
von öffentlichen Interesse ist, da es nur Minderheiten und/oder
Einzelpersonen betrifft, und daher niemand gewillt ist, etwas dagegen
zu
unternehmen. Menschenrechte im Sinne der EMRK gelten für alle
Europäer, nicht aber für die Einzelpersonen der BRD.
Auch
vorsätzliche, arglistige Täuschung (§ 123 BGB), verbunden mit
ungerechtfertigter Strafandrohung, Datenschutzverletzung und
Rechtsbeugung
(§ 339 StGB ) ist in der BRD gängige Praxis ebenso
Rechtsbebeugung.
__________________________________________________________________________________
Meine Klage vor dem
Oberverwaltungsgericht Berlin Aktenzeichen OVG 10N
44.13 ( VG Berlin 33K13.12 ) Klage
Geilenkirchen, 28.11.2011 Lorenz
Küppers XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
-Kläger-
gegen die
Deutsche
Bundesregierung
-Beklagter-
Wegen der Unwirksamkeit
des Artikel 6 (Recht auf ein
faires Verfahren) der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) in Deutschland.
Begründung:
Laut Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf,
dass über zivilrechtlichen Streitigkeiten ein faires Verfahren vor
einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz geruhenden
Gericht, verhandelt wird. (Art. 6 EMRK). Dies ist in Deutschland
nur bei einem Streitwert von unter 5000,-? möglich.
Liegt der Streitwert darüber, besteht Anwaltszwang, und somit ist
ein Kläger auf das Wohlwollen der Anwälte angewiesen. Die Anwälte
sind dann Richter höchsten Grades, weil sie in unausgesprochener
Einigkeit den gesamten Rechtsweg blockieren, und ein faires
gerichtliches Verfahren vorsätzlich verhindern. Es gibt für Anwälte
keine gesetzliche Vorschrift oder Verordnung, dem Kläger den Weg zum
Gericht zu ermöglichen. Laut Artikel 103 GG (Grundgesetz) hat
jedermann vor Gericht ein Recht auf rechtliches Gehör. Dies gilt
scheinbar nicht, wenn der Weg zum Gericht von Anwälten blockiert
wird, und der Streitwert über 5000,-? liegt. Diesen Widerspruch
möchte ich gerichtlich klären lassen, da offensichtlich sonst
niemand in Deutschland zuständig ist, oder überhaupt nicht auf
diesbezügliche Schriftstücke geantwortet wird. Die jetzige Rechtslage
ist lückenhaft und dadurch kommt es zur Menschenrechtsverletzung
nach Artikel 6 der EMRK, die der Aufklärung bedarf.
Einzelheiten über den
konkreten Fall füge ich im Anhang 1 " Kurzbericht" bei.
Im Anhang 2 "Schadensbericht" ist der Fall noch wesentlich ausführlich
beschrieben. Ich
beantrage eine
gerichtliche Entscheidung darüber, ob für Deutschland der Artikel 6
EMRK Gültigkeit hat und wirksam in unserem Rechtssystem umgesetzt
werden muss, oder weiterhin wie in den beiden Anhängen beschrieben,
die Schadensverursacher sich durch Insolvenz aus der Affäre ziehen
dürfen. Der § 249 Abs.1 BGB würde weiterhin unwirksam bleiben, und
die Geschädigten wären gezwungen, entweder, den in so einem Fall
sinnlosen Weg nach § 249 Abs.2 BGB zu gehen, oder als rechtloses,
wehrloses Opfer den Schaden hinnehmen muss, weil Anwälte das so
wollen, und somit die Geschädigten "vorverurteilen".
Durch die Ignoranz des §
249Abs.1 BGB sehe ich die Beseitigung der Rechtsordnung laut Artikel
20 Abs. 4 des deutschen Grundgesetzes, und mache Gebrauch von meinem
Recht zum Widerstand, da andere Abhilfe nicht möglich ist.
Vandalismus ohne spürbare
Folgen für die Täter Dank der Fluchtmöglichkeit in die
Privatinsolvenz? Das Gericht wird darum
gebeten im Rahmen der bestehenden Aufklärungspflicht im Falle von
Unzulänglichkeiten des Klagevortrags einen entsprechenden Hinweis zu
erteilen.
Hochachtungsvoll
Lorenz Küppers
Gerichtsbeschluss
vom Oberverwaltungsgericht Berlin
Gründe
1.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist gemäß §
173 S. 1 VwG0 in Verbindung mit § 78 b Abs. 1 ZPO abzulehnen.
Ist
eine Vertretung durch Anwälte - wie hier für das
Zulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4
VwGO) - geboten, so hat das Prozessgericht nach § 78 b Abs. 1 ZPO
einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn
sie einen zu ihrer Vertretung bereiten
Rechtsanwalt nicht findet und die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder
aussichtslos erscheint. Es kann
dahingestellt bleiben, ob der Kläger hinreichend dargetan hat, dass
er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden
hat; jedenfalls erscheint die Rechtsverfolgung aussichtslos.
Der
Kläger begehrt die Feststellung,
dass
die Beklagte durch den gesetzlich normierten Anwaltszwang im
Zivilprozess ab einem Streitwert von 5.000
EUR das Menschenrecht auf ein faires Verfahren
nach Art. 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) verletzt,
dass
die Beklagte dadurch das Menschenrecht auf
ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK
verletzt, dass sie keine Rechtsnorm vorhält, nach welcher
Rechtsanwälte verpflichtet sind, diejenigen Rechtsvorschriften
anzuwenden, die zum Vorteil
und nach dem Willen des Mandanten sind, so dass sich die
Rechtsanwälte selbst zum Richter aufspielen.
Zu
Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die
Feststellungsklagen (§
43 Abs. 1 VwGO) unzulässig sind, jedenfalls weil sie kein
feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben.
Unter
einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen
Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt
aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von
(natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer
Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss
ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss die
Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits
überschaubaren Sachverhalt streitig sein. Daran fehlt es, wenn nur
abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur
Entscheidung gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010
- BVerwG 8 C 19.09 -, BVerwGE 136, 54, juris Rn. 24 m.w.N).
Der
Kläger begehrt hier nicht die Feststellung eines konkreten
Rechtsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten, sondern es
werden der Sache nach abstrakte Rechtsfragen nach der Gültigkeit des
§ 78 ZPO im Anwaltsprozess bzw. das Fehlen einer Norm zu dem vom
Kläger angesprochenen Verhältnis eines Rechtsanwalts zu seinem
Mandanten am Maßstab von Art. 6 EMRK zur Entscheidung gestellt.
Wegen der näheren Einzelheiten, wonach im Hinblick auf die nicht
mehr anhängige Zivilrechtsstreitigkeit bzw. das nicht mehr gegebene
Mandantenverhältnis des Klägers kein konkretes Rechtsverhältnis
mehr besteht, wird auf die zutreffenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil (UA S. 4) Bezug genommen.
Der Antrag auf
Zulassung der Berufung hat ungeachtet des Umstandes, dass er nicht von
einem nach § 67 Abs. 4 i.V_m. Abs. 2 VwGO vertretungsberechtigten
Bevollmächtigten gestellt ist, keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund (§
124 Abs. 2 VwG0) liegt nicht vor. Insbesondere bestehen keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1
VwG0). Dies gilt für die Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen
Entscheidung bereits aus den Gründen zu 1.. Im Übrigen sei darauf
hingewiesen, dass es im Grundsatz Sache der Bundesrepublik Deutschland
als Vertragsstaat der EMRK ist, darüber zu entscheiden, wie sie die
Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 EMRK auf ein faires Verfahren erfüllt.
Der Grundsatz, das sich
die Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen
Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, dürfte für sich genommen nicht im
Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 EMRK stehen (vgl. Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte, Urteil vom 22. März 2007 - 59519/00 -, NJW 2008,
2317, Orientierungssatz 5 und Rn. 128 für das Revisionsverfahren).
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss
ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 G KG).
.
Meine Klage
vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
ECH-LGer
11.00R AMU/ EST /nsc Beschwerde Nr. 78261/13
Die
Schilderung des Sachverhaltes entsprach der des Verwaltungsgerichtes.
Begründung
meiner Beschwerde Der
Grund meiner Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) ist die unwirksame Umsetzung des Art. 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in deutsche Gesetze.
1
) Mir wurde der Weg zum Gericht verwehrt, weil Rechtsanwälte bei
einem Streitwert über 5000,-,e darüber Entscheiden dürfen, ob ich
nach § 249 Abs_ 1 oder Abs. 2 BGB den Gerichtsweg beschreiten darf
oder nicht. Wenn ein Schadensverursacher insolvent ist, ist es unfair
nach §249 Abs. 2 BGB vorzugehen, da dieser Weg sinnlos ist. Dennoch
wollten die Anwälte diesen sinnlosen Weg gehen. Der
Schadensverursacher braucht sich nicht um den Schaden kümmern,
obwohl er als Mieter laut Mietvertrag eine Obhutspflicht hat, und
auch laut § 249 Abs. 1 BGB er sich um die Wiederherstellung des
vorherigen Zustands kümmern muss.
Im
Art. 103 Grundgesetz (GG) heißt es ?Vor Gericht hat Jedermann ein
Recht auf rechtliches Gehör". Dieses rechtliche Gehör wurde
mir von den allen Rechtsanwälten verwehrt. Damit haben sie den
gesamten deutschen Rechtsweg blockiert und sich als allerhöchste
Richter betätigt. Diese Grundrechtsverletzung ist auch eine
Verletzung des Art. 6 der EMRK.
Der
Paragraph 249 Abs. 1 BGB wird in Deutschland ignoriert.
Insgesamt
wurden 35 Anwälte kontaktiert. Sie verweigerten mir jegliche Hilfe
in dieser Sache. 2
) Meine Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin ( VG 33K
13.12) wurde abgewiesen, weil sie kein feststellungsfähiges
Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat (§ 43Abs. 1
VwG0). Da
mir nicht klar war, was dass bedeutet, habe ich bei der mündlichen
Verhandlung den Richter mehrfach gesagt, dass ich das nicht
verstehen. Er ließ mich im unklaren, und ignorierte den § 86 Abs.3
VwGO. (Formfehler, unklare Anträge um'v. )
Einen
Vergleich (§ 278 ZPO) oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung
(§278a ZPO) kamen ebenfalls nicht in Frage.
Auch
das ist keine Fairness im Sinne des Art. 6 der EMRK.
Menschenrechtsverletzung
im Sinne des Art. 6 der EMRK gibt es in Deutschland offensichtlich
nicht, und deshalb bekam ich auch keine richterliche Antwort auf mein
Klagebegehren. Das
Oberverwaltungsgericht Berlin (OVG 10 N 44.13 ) wollte die
Unklarheiten die beim Verwaltungsgericht Berlin bestehen geblieben
waren, auch nicht klären, und wies meine Berufung ab. Meinen Antrag
auf die Bereitstellung eines Notanwalt nach § 78b ZPO wurde
abgelehnt. Des
Weiteren gilt dieser Beschluss als unanfechtbar, womit der Rechtsweg
ausgeschöpft ist. Ich
habe vor .beiden Gerichten kein rechtliches Gehör nach Art. 103 GG
erhalten. Denn die Frage nach der wirksamen Umsetzung des Art. 6 der
EMRK in deutsche Gesetze ist weiterhin unbeantwortet. Der Art. 19
Abs.2 GG fand auch keine Beachtung. Er besagt, dass in keinem Falle
ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf. Das
Recht, wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK und Art. 17 GG zu
erheben, blieb unberücksichtigt.
Gerichtsbeschluß
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
ECH
R-LGer11.00R AMU/EST/nsc
Januar
2014
Beschwerde
Nr. 723261/13 Küppers
./. Deutschland
Sehr
geehrter Herr Küppers,
Ihre
am 5. Dezember 2013 eingelegte Beschwerde wurde hier unter der obigen
Nummer registriert. Hiermit
teile ich Ihnen mit, dass der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte zwischen dem 2. Januar 2014 und dem 16. Januar 2014 in
Einzelrichterbesetzung (H. Keller, unterstützt von einem
Berichterstatter in Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 2 der
Konvention) entschieden hat, die Beschwerde für unzulässig zu
erklären. Diese Entscheidung erging am zuletzt genannten Datum.
Soweit
die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der
Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der
Auffassung gelangt, dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention
niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Diese
Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Berufung an den
Gerichtshof sowie an die Große Kammer oder eine andere Stelle. Sie
werden daher Verständnis dafür haben, dass die Kanzlei Ihnen keine
weiteren Auskünfte über die Beschlussfassung des Einzelrichters
geben und auch keinen weiteren Schriftverkehr mit Ihnen in dieser
Angelegenheit führen kann. Sie werden in dieser Beschwerdesache
keine weiteren Zuschriften erhalten, und die Beschwerdeakte wird ein
Jahr nach Datum dieser Entscheidung vernichtet werden.
Das
vorliegende Schreiben ergeht nach Artikel 52 A der Verfahrensordnung
des Gerichtshofes.
Mit
freundlichen Grüßen Für den
Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte A.
Müller-Elschner Rechtsreferent EUROPEAN
COURT OF HUMAN RIGHTS COUNCIL OF EUROPE 67075
STRASBOURG CEDEX FRANCE COUNCIL
OF EUROPE CONSEIL
DE EEUROPE COUR
EUROPEENNE DES DROITS DE L'HOMME CONSEIL DE L'EUROPE 67075STRASBOURG
CEDEX FRANC
Rechtlosigkeit
für Minderheiten in der BRD
Da
ich als "natürliche Person" im Sinne des
Gesetzes keinen Anspruch auf die Menschenrechte der EMRK habe, die für
alle Europäern bindend ist, wurde meine Klage abgewiesen. Ich
bin in Deutschland geboren, ebenso alle meine
Vorfahren, und ich habe mein ganzes Leben in Deutschland gelebt und
gearbeitet. Trotzdem habe ich keine formellen Rechte und auch keine
Menschenrechte im Sinne der EMRK, die allen andern Europäern zu gute
kommt.
Ich bin von Geburt an als Personal
geknechter, und bin kein Mensch wie alle andern Europäern. Dies
ist
völkerrechtlich unzulässig, denn ich habe ein Recht auf
Staatzugehörigkeit als natürlicher Mensch (freier Bürger) und nicht als
Knecht.
Die ehemaligen Bundesinnenminister, Bundesjustizminister
sind nicht zu einer Stellungsnahme bereit.
Die Frage, warum ich keine formellen Rechte und auch keine
Menschenrechte im Sinne der EMRK habe, obwohl sie für alle Europäern
gelten, blieb unbeantwortet. Diese Fragen wurden zuvor auch an die
jeweiligen Ministerien gerichtet, die ebenfalls schwiegen.
Auch wurden der ehemalige
Landesinnenminister von NRW , und der ehemalige
Justizminister NRW per Einschreiben
mit Rückschein in gleicher Weise kontaktiert, wie die Bundesminister.
Auch Sie waren nicht zu einer Stellungsnahme bereit. Die jeweiligen
Ministerien in Düsseldorf blieben ebenfalls stumm.
Auch wurden viele Rechtsanwälte und zahlreiche Pressestellen erfolglos
kontaktiert. Keiner äußerte sich und es wird nichts der Gleichen
veröffentlicht ( eine Begründung oder Erklärung erhält man nicht). Das
Volk soll nicht informiert werden. Sieht so ein
Rechtsstaat aus? Wie kann die
Bundeskanzlerin und der
Bundespresident mit ruhigem Gewissen über Menschenrechte öffentlich
sprechen, und das eigene Volk ausklammern?
Sie handeln nicht im Namen des Volkes, weil das Volk keine
Wahlmöglichkeit hat, darüber zu entscheiden, ob sie weiter keine
formellen Rechte und auch keine Menschenrechte haben, wie alle andern
Europäern. Ist die Staatsgewalt parteiisch und
orientiert sich am öffentlichen Interesse des Volkes?
Dass das Volk aber nicht ahnen kann was los ist und somit auch
nichts von dem Willkür- und Seilschaftsrecht weiß, dass in der BRD
stattfindet, nützen die in Frage kommenden "deutsche
offiziell privilegierte Menschen"
der Staatsgewalt
schamlos aus. Fairness gibt es in der BRD nicht.
Die Grungrechte werden in Willkürweise durch " Ordnungen" ausgehebelt,
was ein Verstoß des Art. 19 Abs.2 GG bedeutet. Offensichtlich
gilt das Grundgesetz nur noch in Willkürweise.
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