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Gesetze

Die Juristen betrachteten die nachfolgend aufgeführten Gesetze als willkürliche "Kann-Bestimmungen", und unterließen es, sie in meiner Schadensangelegenheit anzuwenden:

1. Selbsternannte Versicherungsgutachter dürfen ungestraft Sachbeschädigung (§303 des Strafgesetzbuch, StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) begehen, sowie Beweise vernichten, da die Staatsanwaltschaft und auch die Generalstaatsanwaltschaft nichts unternimmt, weil dies nicht von öffentlichem Interesse ist.



2. Öffentlich bestellte und vereidigte Gutachter dürfen ihre Pflicht zur Abgabe eines Gutachtens laut  § 10.1 der Sachverständigenverordnung (SVO) ignorieren, mit Billigung der Kammer. Der zuständige Sachbearbeiter verweigerte mir eine Stellungnahme und billigt den Verstoß gegen die Handwerksordnung. Der Gutachter nahm seine Eidespflicht nicht ernst und ging einen finanziellen Deal mit der Gegenseite ein. Da dies nicht von öffentlichem Interesse ist, wurde meine Anzeige bei der Kripo Hückelhoven nicht aufgenommen.



3. Der Mieter verletzte die Paragraphen 8, 10, 15 und 22 des Mietvertrages, ohne dass die kontaktierten Rechtsanwälte etwas gegen ihn unternahmen.


4. Für deutsche offiziell privilegierte Menschen gelten nachfolgende Gesetze nur als "Kannbestimmung"

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§ 61 BBG    Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

  1.   Deutsche offiziell privilegierte Menschen haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. [?]



§ 64 Eidespflicht, Eidesformel

  1.   Deutsche offiziell privilegierte Menschen haben folgenden Diensteid zu leisten: ?Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.



§ 77 Nichterfüllung von Pflichten

(1)   Deutsche offiziell privilegierte Menschen begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen der priviligierten Menschen  bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

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Ich zog vor das Verwaltungsgericht Potsdam. Es sah  in dem  Verhalten des  Deutsche offiziell privilegierte Menschen, innerhalb und außerhalb des Dienstes  der Achtung und dem Vertrauen gerecht  zu werden, die sein  Beruf erfordert, kein Fehlverhalten:    Urteil VG   K   1011/11   vom 04.08.2011.

Ein Mietvertrag kann von  Deutsche offiziell privilegierte Menschen  beachtet werden, muss aber nicht, wie dieser Fall zeigt.

Sich durch eine Insolvenz aus der Affäre zu ziehen, ist offensichtlich gängige Praxis, da man die Rechtmäßigkeit ( Vortäuschung einer Insolvenz ) nicht wirksam überprüft. Sie wurde im Urteil des Verwaltungsgerichtes Potsdam nicht erwähnt und somit auch nicht berücksichtigt.

Mieter dürfen sich so verhalten, im Namen des Volkes, oder in welchem Namen sonst?

Im Straßenverkehr ist das Wegschauen nach einem Schaden strafbare Unfallflucht, im Mietrecht gibt es die  Obhuts- und Schadensverneidungspflicht die bedeutungslos ist.

Ein vom Richter unterschriebenes Urteil habe ich nicht erhalten.

  Laut § 315 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 117 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss ein Urteil vom Richter unterschrieben sein, damit es rechtskräftig wird, warum sollen Kläger und Beklagte die Unterschriften nicht  sehen.

Ich bezweifele die Rechtmäßigkeit des Urteils, weil mit der  Unterschrift des Richters dem Kläger und dem Beklagten die nötige Rechtskraft des Urteils bestätigt wird. Ich habe als Kläger die Prozeßkosten bezahlt und soll mich nicht von der Rechtmäßigkeit des Urteils überzeugen können. Ich fühle mich betrogen, weil ich glaube, dass der Richter nicht aus unparteiischen, eigener Überzeugung geurteilt hat.  Den Aktenschränken ist es doch egal, ob ein Urteil unterschrieben ist oder nicht.

 Artikel 103 Grundgesetz (GG)

 Ich sehe es als eine Verletzung des Artikels 103 des Grundgesetzes an, ( Vor Gericht hat Jedermann das Recht auf rechtliches Gehör ), dass  mir von Anwälten der Weg zum Gericht versperrt wurde, weil durch die Höhe des Streitwertes Anwaltszwang besteht und weil die Anwälte den § 249 Abs1  BGB ignorierten. Hier wurde die Rangfolge der Gesetze ignoriert, wonach das Grundgesetz bedeutungslos ist. Laut Art. 19 Abs. 2 GG darf in keinem Fall ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Ein Grundrecht komplett zu ignorieren, zeigt die Bedeutungslosigkeit des Grundgesetzes. Damit ist die deutsche Rechtstaatlichkeit nicht mehr gegeben.

Ebenso wurde der  Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.
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Ich wendete mich erfolglos an zahlreiche Anwälte, Politiker, an das  Bundesinnenministerium und an das Justizministerium. Auch eine Verfassungsbeschwerde und Verfassungsklage wurden im Rahmen eines Verwaltungsaktes abgewiesen. Nun möchte ich von Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes Gebrauch machen, also vom Recht zum Widerstand, und suche Verbündete aus der Bevölkerung.

Artikel 20 Grundgesetz

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

               (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

              (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

 Artikel 19 Abs. 2 Grundgesetz besagt wörtlich " In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden".
Dennoch geschied dies fortwährend, weil man die Rangfolge der Gesetze  nicht berücksichigt, in  der Art. 103 GG und der Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unwirksam ist.

Artikel 20 Abs. 3 besagt,dass die Gesetzgebund an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist. Da wir aber nicht nach der Verfassung leben, weil dies nicht organisiert wird, werden das Grundgesetz und auch weitere Gesetze zu "Kannbestimmungen", wie dieser Fall zeigt.

Deswegen klagte ich vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Aktz. VG 33 K 13.12

Nach 21 Monaten wurde die Klage abgewiesen, weil sie  unzulässig  war.  (§43Abs.1 VwGO)

 Ich wollte eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen, die die " unwirksame Umsetzung des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention in deutsche Gesetze" bestätigt. In der mündlichen Verhandlung bekam ich keine Erklärung darüber, wieso  es kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand ist, wenn das im Grundgesetz garantierte Recht auf rechtliches Gehör verwehrt ist ( Art 103 GG), und auch der Art. 6 der EMRK ignoriert wurde. Das mir die Beweismöglichkeit  für den entstandenen Drainageschaden verwehrt wurde, wollte man nicht unberücksichtigt.

Offensichtlich gibt es in der deutschen Rechtsprechung nur materielle Rechte und  kein formelles Recht,  da dies vom Gesetzgeber nicht gewünscht ist, " im Namen des Volkes". Fairness im Sinne des Art. 6 der EMRK interessiert  nicht, da wir ja nur Personal der Firma BRD sind.

Der Richter ignorierte den § 86 Abs. 3 VwGO in dem es um Formfehler, unklare Anträge usw. geht. Auch später in der Berufungsinstanz beim Oberverwaltungsgericht bekam ich keine Möglichkeit Klarheit zu schaffen.

Einen Antrag auf die Beiordnung eines Notanwalt nach §78b ZPO wurde abgelehnt. ( Zahlreiche Anwälte hatten sich geweigert, den Fall zu übernehmen).

Einen Vergleich ( §278 ZPO) oder außergerichtliche Konfliktbeilegung (§278a ZPO) wurde nicht durchgeführt.

Diese vier Paragraphen blieben unberücksichtig, weil der § 43 VwGO wichtiger war, da in Deutschland offensichtlich  nur materielles Recht, das durch formelles Recht ausgehebelt wird,  gültig ist.

Der Richter vom Verwaltungsgericht Berlin schilderte sehr ausführlich, was Er  persönlich  empfunden hatte, als Er meinen  ausführlichen "Schadensbericht" gelesen hatte, und sagte dazu, daß so etwas wohl ein einmaligere Ausnahmefall in Deutschland sei. Daraus abzuleiten, daß in Deutschland der Art 6 der EMRK unwirksam sei, könne er nicht bestätigen, Einzelfälle zählen nicht, denn ich hätte die Anwälte  verklagen sollen. Zu meinem Einwand, daß es den Anwälte freigestellt ist, nach welchen Paragraphen sie klagen wollen und ob sie bei Uneinigkeit ihr Anwaltsmandat niederlegen dürfen, ist legal. Wozu sollte ich dann die Anwälte verklagen, die sich obendrein auch noch ohne negativen Folgen,  irren dürfen? Dazu äußerte sich der Richter nicht. Auch der Hinweis auf die hohen Mitgliederzahlen der Menschenrechtsorganisationen, die ähnliches erlebt haben, interessierten nicht.

Mehrfach habe ich zum Ausdruck gebracht, daß ich nicht verstehe, wieso in einem solchen Fall die erforderliche Fairness dennoch gewährleistet sei, bekam ich keine Antwort.

Sind Eigentümer keine Menschen, und haben deshalb keinen Anspruch auf Menschenrechte, im Gegensatz zu juristischen Personen, die leib- und seelenlos sind, aber dennoch laut Grundgesetz alle Rechte haben?

Oder liegt es daran daß wir in Deutschland nur Personal, als keine "Menschen" sind und somit als "Sache" (im rechtlichen Sinne) gelten? Das Recht auf Unverletzlichkeit des menschlichen Körpers beinhaltet auch die menschliche Psyche.  Die deutsche Staatsgewalt ignorieret es, daß Menschen psychisch verletzlich sind. Minderheiten sind diesbezüglich rechtlos  und das soll auch so bleiben, zum Wohle derer die ihre materiellen Vorteile daraus ziehen können, da nur noch materielle Rechte in Deutschland zählen.

Das von mir eingeleitete Berufungsverfahren wurde ebenfalls abgewiesen, weil auch hier das von Rechtsanwälte verhinderte Beweisverfahren keine Bedeutung hatte. Die drei Richter bestätigten die Entscheidung aus der 1. Instanz und hielten die Klage ebenfalls für unzulässig. Eine Anfechtung dieses Gerichtsbeschlusses wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Das Hinzuziehen eines Notanwaltes nach § 78b ZPO wurde ausdrücklich abgelehnt. Auch sie ignorierten den § 78b ZPO und die §§ 86 Abs.3 VwGO; 278 und 278a VwGO.

Das Recht auf wirksame Beschwerden nach Art 13 EMRK ist in Deutschland unwirksam, wie auch der Art. 6 EMRK, und der Art. 103 GG.

Menschen haben in Deutschland nur Rechte, wenn Anwälte das wollen. Sie sind die allerhöchsten Richter, und sie sind sich offensichtlich darüber einig, daß das auch so bleibt. Verantwortlich für ihre Fehler sind sie nicht, sondern der jeweilige Mandant, denn er muß in jedem Fall zahlen und muß mit dem entstandenen Schaden leben. Die Verwaltungsrichter wollen keine Entscheidung  darüber fällen, ob dies Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 6 der EMRK ist, und ob Diese unwirksam in deutsche Gesetze umgesetzt wurden. Dazu nutzen sie " Ordnungen" die drittrangig sind, und die Frage nach der Verletzung der  Grundrechte der Menschen nicht zulässt, obwohl sie im Grundgesetz verankert ist und  nicht ausgehebelt  werden  darf ( Art. 19 Abs.2 GG ) . Erläuterungen gibt es dazu nicht, von niemanden. Formelles Recht gibt es nicht, es gib nur das von Juristen favorisierte materielle Recht, das dann formell ungesetzt wird, oder auch nicht.
"Gerichtlich" Rechtsklarheit zu schaffen, ist  unzulässig, wie dieser Fall zeigt.
Ich sehe in dieser Angelegenheit den Beweis dafür, daß  Deutschland kein Rechtsstaat ist sondern ein Willkürstaat, der diese Vorgehensweise zulässt, die vom Volke als Betrug gewährtet wird.

Juristen sagen, das dieser Angelegenheit nicht nachvollziehbar sei, wollen sich aber nicht weiter dazu äußern und verweigern jegliche Hilfe.

Die öffentlichen Medien und auch die Eigentümerverbände hüllen sich im Schweigen,   Warum???

Etwa deswegen, weil sie wissen, daß das formelle Recht ignoriert wird, und nur noch das materielle Recht zählt, weil der Gesetzgeber und die deutschen Politiker das so wollen. Weshalb löscht man nicht die infrage kommenden Paragraphen aus den Gesetzbüchern, damit Rechtsklarheit herrscht. Will man keine Rechtsklarheit, damit im Zivilrecht möglichst viel Rechtsstreit entsteht, und damit große Prozesskosten entstehen, da das Zivilrecht nach markwirtschaftlichen Kriterieren geführt wird und obendrain auch noch erhebliche Steuerennahmen bedeutet?

Rechtsstaatlich bedeutet, daß die Ausübung staatlicher Macht nur auf der Grundlage der Verfassung und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist.

Da wir zwar eine gültige Verfassung in Deutschland haben, die aber ignoriert wird, ist die Willkür gängige Praxis, die ich als Schattenjustiz betrachte.

Heimtückische Intrigen die zu einem Komplott führen, werden mit voller Willkür geduldet und praktiziert, ohne dies strafrechtlich verfolgen zu können, da es nicht von öffentlichen Interesse ist, da es  nur Minderheiten und/oder Einzelpersonen betrifft, und daher niemand gewillt ist, etwas dagegen zu unternehmen.  Menschenrechte im Sinne der EMRK gelten für alle Europäer, nicht aber für die Einzelpersonen der BRD.

Auch vorsätzliche, arglistige Täuschung (§ 123 BGB), verbunden mit ungerechtfertigter Strafandrohung, Datenschutzverletzung und Rechtsbeugung (§ 339 StGB ) ist in der BRD gängige Praxis ebenso  Rechtsbebeugung.

                             


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Meine Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin

Aktenzeichen  OVG 10N 44.13  ( VG Berlin   33K13.12 )

Klage

Geilenkirchen, 28.11.2011


Lorenz Küppers XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX                         -Kläger-

gegen

die Deutsche Bundesregierung                                                                  -Beklagter-

Wegen der Unwirksamkeit des Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Deutschland.

Begründung:

Laut Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über zivilrechtlichen Streitigkeiten ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz geruhenden Gericht, verhandelt wird. (Art. 6 EMRK).

Dies ist in Deutschland nur bei einem Streitwert von unter 5000,-? möglich. Liegt der Streitwert darüber, besteht Anwaltszwang, und somit ist ein Kläger auf das Wohlwollen der Anwälte angewiesen. Die Anwälte sind dann Richter höchsten Grades, weil sie in unausgesprochener Einigkeit den gesamten Rechtsweg blockieren, und ein faires gerichtliches Verfahren vorsätzlich verhindern.

Es gibt für Anwälte keine gesetzliche Vorschrift oder Verordnung, dem Kläger den Weg zum Gericht zu ermöglichen. Laut Artikel 103 GG (Grundgesetz) hat jedermann vor Gericht ein Recht auf rechtliches Gehör. Dies gilt scheinbar nicht, wenn der Weg zum Gericht von Anwälten blockiert wird, und der Streitwert über 5000,-? liegt. Diesen Widerspruch möchte ich gerichtlich klären lassen, da offensichtlich sonst niemand in Deutschland zuständig ist, oder überhaupt nicht auf diesbezügliche Schriftstücke geantwortet wird.

Die jetzige Rechtslage ist lückenhaft und dadurch kommt es zur Menschenrechtsverletzung nach Artikel 6 der EMRK, die der Aufklärung bedarf.
Einzelheiten über den konkreten Fall füge ich im Anhang 1 " Kurzbericht" bei.
Im Anhang 2 "Schadensbericht" ist der Fall noch wesentlich ausführlich beschrieben.

Ich beantrage eine gerichtliche Entscheidung darüber, ob für Deutschland der Artikel 6 EMRK Gültigkeit hat und wirksam in unserem Rechtssystem umgesetzt werden muss, oder weiterhin wie in den beiden Anhängen beschrieben, die Schadensverursacher sich durch Insolvenz aus der Affäre ziehen dürfen. Der § 249 Abs.1 BGB würde weiterhin unwirksam bleiben, und die Geschädigten wären gezwungen, entweder, den in so einem Fall sinnlosen Weg nach § 249 Abs.2 BGB zu gehen, oder als rechtloses, wehrloses Opfer den Schaden hinnehmen muss, weil Anwälte das so wollen, und somit die Geschädigten "vorverurteilen".

Durch die Ignoranz des § 249Abs.1 BGB sehe ich die Beseitigung der Rechtsordnung laut Artikel 20 Abs. 4 des deutschen Grundgesetzes, und mache Gebrauch von meinem Recht zum Widerstand, da andere Abhilfe nicht möglich ist.
Vandalismus ohne spürbare Folgen für die Täter Dank der Fluchtmöglichkeit in die Privatinsolvenz?

Das Gericht wird darum gebeten im Rahmen der bestehenden Aufklärungspflicht im Falle von Unzulänglichkeiten des Klagevortrags einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

Hochachtungsvoll
Lorenz Küppers



Gerichtsbeschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin


Gründe


1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist gemäß § 173 S. 1 VwG0 in Verbindung mit § 78 b Abs. 1 ZPO abzulehnen.

Ist eine Vertretung durch Anwälte - wie hier für das Zulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 VwGO) - geboten, so hat das Prozessgericht nach § 78 b Abs. 1 ZPO einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger hinreichend dargetan hat, dass er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat; jedenfalls erscheint die Rechtsverfolgung aussichtslos.

Der Kläger begehrt die Feststellung,

dass die Beklagte durch den gesetzlich normierten Anwaltszwang im Zivilprozess ab einem Streitwert von 5.000 EUR das Menschenrecht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt,

dass die Beklagte dadurch das Menschenrecht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt, dass sie keine Rechtsnorm vorhält, nach welcher Rechtsanwälte verpflichtet sind, diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die zum Vorteil und nach dem Willen des Mandanten sind, so dass sich die Rechtsanwälte selbst zum Richter aufspielen.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Feststellungsklagen (§ 43 Abs. 1 VwGO) unzulässig sind, jedenfalls weil sie kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben.

Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 19.09 -, BVerwGE 136, 54, juris Rn. 24 m.w.N).

Der Kläger begehrt hier nicht die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten, sondern es werden der Sache nach abstrakte Rechtsfragen nach der Gültigkeit des § 78 ZPO im Anwaltsprozess bzw. das Fehlen einer Norm zu dem vom Kläger angesprochenen Verhältnis eines Rechtsanwalts zu seinem Mandanten am Maßstab von Art. 6 EMRK zur Entscheidung gestellt. Wegen der näheren Einzelheiten, wonach im Hinblick auf die nicht mehr anhängige Zivilrechtsstreitigkeit bzw. das nicht mehr gegebene Mandantenverhältnis des Klägers kein konkretes Rechtsverhältnis mehr besteht, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil (UA S. 4) Bezug genommen.

  1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat ungeachtet des Umstandes, dass er nicht von einem nach § 67 Abs. 4 i.V_m. Abs. 2 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten gestellt ist, keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwG0) liegt nicht vor. Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwG0). Dies gilt für die Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen Entscheidung bereits aus den Gründen zu 1.. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es im Grundsatz Sache der Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat der EMRK ist, darüber zu entscheiden, wie sie die Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 EMRK auf ein faires Verfahren erfüllt. Der Grundsatz, das sich die Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, dürfte für sich genommen nicht im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 EMRK stehen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 22. März 2007 - 59519/00 -, NJW 2008, 2317, Orientierungssatz 5 und Rn. 128 für das Revisionsverfahren).

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 G KG).





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Meine Klage

vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.


ECH-LGer 11.00R  AMU/ EST /nsc

Beschwerde Nr. 78261/13



Die Schilderung des Sachverhaltes entsprach der des Verwaltungsgerichtes.



Begründung meiner Beschwerde

Der Grund meiner Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist die unwirksame Umsetzung des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in deutsche Gesetze.

1 ) Mir wurde der Weg zum Gericht verwehrt, weil Rechtsanwälte bei einem Streitwert über 5000,-,e darüber Entscheiden dürfen, ob ich nach § 249 Abs_ 1 oder Abs. 2 BGB den Gerichtsweg beschreiten darf oder nicht. Wenn ein Schadensverursacher insolvent ist, ist es unfair nach §249 Abs. 2 BGB vorzugehen, da dieser Weg sinnlos ist. Dennoch wollten die Anwälte diesen sinnlosen Weg gehen. Der Schadensverursacher braucht sich nicht um den Schaden kümmern, obwohl er als Mieter laut Mietvertrag eine Obhutspflicht hat, und auch laut § 249 Abs. 1 BGB er sich um die Wiederherstellung des vorherigen Zustands kümmern muss.

Im Art. 103 Grundgesetz (GG) heißt es ?Vor Gericht hat Jedermann ein Recht auf rechtliches Gehör". Dieses rechtliche Gehör wurde mir von den allen Rechtsanwälten verwehrt. Damit haben sie den gesamten deutschen Rechtsweg blockiert und sich als allerhöchste Richter betätigt. Diese Grundrechtsverletzung ist auch eine Verletzung des Art. 6 der EMRK.

Der Paragraph 249 Abs. 1 BGB wird in Deutschland ignoriert.

Insgesamt wurden 35 Anwälte kontaktiert. Sie verweigerten mir jegliche Hilfe in dieser Sache.

2 ) Meine Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin ( VG 33K 13.12) wurde abgewiesen, weil sie kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat (§ 43Abs. 1

VwG0). Da mir nicht klar war, was dass bedeutet, habe ich bei der mündlichen Verhandlung den Richter mehrfach gesagt, dass ich das nicht verstehen. Er ließ mich im unklaren, und ignorierte den § 86 Abs.3 VwGO. (Formfehler, unklare Anträge um'v. )

Einen Vergleich (§ 278 ZPO) oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung (§278a ZPO) kamen ebenfalls nicht in Frage.

Auch das ist keine Fairness im Sinne des Art. 6 der EMRK.

Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 6 der EMRK gibt es in Deutschland offensichtlich nicht, und deshalb bekam ich auch keine richterliche Antwort auf mein Klagebegehren.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin (OVG 10 N 44.13 ) wollte die Unklarheiten die beim Verwaltungsgericht Berlin bestehen geblieben waren, auch nicht klären, und wies meine Berufung ab. Meinen Antrag auf die Bereitstellung eines Notanwalt nach § 78b ZPO wurde abgelehnt.

Des Weiteren gilt dieser Beschluss als unanfechtbar, womit der Rechtsweg ausgeschöpft ist.

Ich habe vor .beiden Gerichten kein rechtliches Gehör nach Art. 103 GG erhalten. Denn die Frage nach der wirksamen Umsetzung des Art. 6 der EMRK in deutsche Gesetze ist weiterhin unbeantwortet. Der Art. 19 Abs.2 GG fand auch keine Beachtung. Er besagt, dass in keinem Falle ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf. Das Recht, wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK und Art. 17 GG zu erheben, blieb unberücksichtigt.


Gerichtsbeschluß des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte





ECH R-LGer11.00R AMU/EST/nsc


  1. Januar 2014

Beschwerde Nr. 723261/13

Küppers ./. Deutschland


Sehr geehrter Herr Küppers,


Ihre am 5. Dezember 2013 eingelegte Beschwerde wurde hier unter der obigen Nummer registriert.

Hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwischen dem 2. Januar 2014 und dem 16. Januar 2014 in Einzelrichterbesetzung (H. Keller, unterstützt von einem Berichterstatter in Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 2 der Konvention) entschieden hat, die Beschwerde für unzulässig zu erklären. Diese Entscheidung erging am zuletzt genannten Datum.

Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Diese Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Berufung an den Gerichtshof sowie an die Große Kammer oder eine andere Stelle. Sie werden daher Verständnis dafür haben, dass die Kanzlei Ihnen keine weiteren Auskünfte über die Beschlussfassung des Einzelrichters geben und auch keinen weiteren Schriftverkehr mit Ihnen in dieser Angelegenheit führen kann. Sie werden in dieser Beschwerdesache keine weiteren Zuschriften erhalten, und die Beschwerdeakte wird ein Jahr nach Datum dieser Entscheidung vernichtet werden.

Das vorliegende Schreiben ergeht nach Artikel 52 A der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

A. Müller-Elschner Rechtsreferent

EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS COUNCIL OF EUROPE

67075 STRASBOURG CEDEX FRANCE

COUNCIL OF EUROPE

CONSEIL DE EEUROPE

COUR EUROPEENNE DES DROITS DE L'HOMME CONSEIL DE L'EUROPE 67075STRASBOURG CEDEX FRANC


 Rechtlosigkeit für Minderheiten in der BRD

 Da ich als  "natürliche Person" im Sinne des Gesetzes keinen Anspruch auf die Menschenrechte der EMRK habe, die für alle Europäern bindend ist, wurde meine Klage abgewiesen.
Ich bin  in Deutschland geboren, ebenso alle meine Vorfahren, und ich habe mein ganzes Leben in Deutschland gelebt und gearbeitet. Trotzdem habe ich keine formellen Rechte und auch keine Menschenrechte im Sinne der EMRK, die allen andern Europäern zu gute kommt.
 Ich bin von Geburt an als Personal  geknechter, und bin kein Mensch wie alle andern Europäern. Dies ist völkerrechtlich unzulässig, denn ich habe ein Recht auf Staatzugehörigkeit als natürlicher Mensch (freier Bürger) und nicht als Knecht.
Die ehemaligen Bundesinnenminister, Bundesjustizminister  sind nicht zu einer Stellungsnahme bereit.

 
Die Frage, warum ich keine formellen Rechte und auch keine Menschenrechte im Sinne der EMRK habe, obwohl sie für alle Europäern gelten, blieb unbeantwortet. Diese Fragen wurden zuvor auch an die jeweiligen Ministerien gerichtet, die ebenfalls schwiegen.
Auch wurden der
ehemalige Landesinnenminister von NRW , und der ehemalige Justizminister NRW    per Einschreiben mit Rückschein in gleicher Weise kontaktiert, wie die Bundesminister.
Auch Sie waren nicht zu einer Stellungsnahme bereit. Die jeweiligen Ministerien in Düsseldorf blieben ebenfalls stumm.
Auch wurden viele Rechtsanwälte und zahlreiche Pressestellen erfolglos kontaktiert. Keiner äußerte sich und es wird nichts der Gleichen veröffentlicht ( eine Begründung oder Erklärung erhält man nicht). Das Volk soll  nicht informiert werden.
Sieht so ein Rechtsstaat aus?
Wie kann die Bundeskanzlerin und der Bundespresident mit ruhigem Gewissen über Menschenrechte öffentlich sprechen, und das eigene Volk ausklammern?
Sie handeln nicht im Namen des Volkes, weil das Volk keine Wahlmöglichkeit hat, darüber zu entscheiden, ob sie weiter keine formellen Rechte und auch keine Menschenrechte haben, wie alle andern Europäern.
Ist die Staatsgewalt parteiisch und orientiert sich am öffentlichen Interesse des Volkes?
 Dass das Volk aber nicht ahnen kann was los ist und somit auch nichts von dem Willkür- und Seilschaftsrecht weiß, dass in der BRD stattfindet, nützen die in Frage kommenden "
deutsche offiziell privilegierte Menschen" der Staatsgewalt schamlos aus. Fairness gibt es in der BRD nicht.
Die Grungrechte werden in Willkürweise durch " Ordnungen" ausgehebelt, was ein Verstoß des Art. 19 Abs.2 GG bedeutet.
Offensichtlich gilt das Grundgesetz nur noch in Willkürweise.


                   
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