Im Namen des Volkes
An der Geschichte, die ich auf dieser Webseite
schilderte, waren folgende Behörden und Institutionen beteiligt: - Vorstand der HUK-Coburg Versicherung.
- Die Bundesagentur für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). - Die offizielle Beschwerdestelle für
"deutsche offiziell privilegierte Menschen" in Potsdam. -
Das Bundesministerium der Justiz und den ehemalige
Justizminister
- Das Bundesministerium des
Inneren und
den ehemalige Bundesminister -
NRW Justizministerium und den
ehemalige Justizminister -
NRW
Innenministerium und den ehemalige
Innenminister -
Das Bundesverfassungsgericht. - Die
Anwaltskammer Köln und deren
Schlichtungsstelle.
-Die Bundesanwaltskammer-
Zahlreiche Anwälte. - Zahlreiche
Pressestellen. - Das
Verwaltungsgericht Potsdam ( VG K 1011/11 vom 04.08.2011.) - Das Verwaltungsgericht
Berlin ( VG 33K13.12 ) -
Das Oberverwaltungsgericht Berlin ( OVG 10 N 44.13 ) - Der Beauftragte der Bundesregierung
für Menschenrechtsfragen. - Der
Botschafter der ständigen Vertretung der BRD beim Europarat in
Straßburg - Der damalige NRW
Ministerpräsident - Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
- Das Verwaltungsgericht Düsseldorf - Das NRW
Oberverwaltungsgericht -
Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf - Bundespräsident -Berichterstatter
Petitionsausschuss des
deutschen Bundestag
Mein
Ärger bezieht sich auf
folgende Punkte: 1. Niemand ist
zuständig, wenn Rechtsanwälte
Eigentümer zur Rechtlosigkeit verurteilen, indem Sie sich als
Richter betätigen, und somit dem Eigentümer den gesamten Rechtsweg
blockieren. Handeln
Sie im Namen des
Volkes? 2. Das Verfassungsgericht setzt den Weg
durch alle
Instanzen voraus, bevor es zuständig ist, ungeachtet der Tatsache,
dass dieser Weg unmöglich sein kann. Eine
Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) ist zwar ohne Anwalt möglich, aber auch hier ist
der
Instanzenweg durch die Gerichte der BRD einzuhalten, auch ungeachtet
dessen, dass der gesamte Rechtsweg blockiert wurde, und zahlreiche
weitere gesetzliche Spielregeln verletzt wurden. Ohne juristischen
Kenntnisse hat
man keine Chance auf Erfolg. Des Weiteren kann der EGMR die Klage
wieder an die deutschen Gerichte zurückverweisen, und dann ist weiteres
jahrelanges Warten auf eine Entscheidung angesagt.
Massenmörder und Kinderschänder
haben alle Rechte, den Rechtsweg zu beschreiten, Eigentümer gelten
offensichtlich nicht als Menschen (mit Leib
und Seele) weil Ihnen diesen Weg blockiert wird. Juristische Personen
sind leib- und seelenlos, haben aber
alle Rechte. Das alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind
( Art. 3
Abs.1 GG) gilt nicht für deutsche Eigentümer und Einzelpersonen.
Der Menschenrechtsbeauftragen der
Bundesregierung äußert sich
nicht zu den Fragen, in diesem Zusammenhang. Da Eigentümer
offensichtlich keine Menschen sind, gelten
weder das Grundgesetz mit ihren Grundrechten noch die daraus
resultierenden Gesetze unseres
Landes. Ist das der Wille des Volkes? 3.
Das Volk soll nichts davon erfahren, dass niemand
zuständig und verantwortlich ist, wenn Schattenjustiz durch
Seilschaften im Vordergrund stehen und so das
Willkürrecht praktiziert wird. Juristen verdrängen die
bestehenden Gesetze unseres Landes, sie ignorieren den
grundsätzlichen Wesensgehalt der Grundrechte die im Grundgesetz
verankert sind.
Der Art. 19 Abs.2 GG lautet, "in keinem
Fall darf ein Gerundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden ".
Dennoch werden durch "Gesetze und Ordnungen" das Grundgesetz und die
Menschenrechte
vorsätzlich verletzt. Alle
Staatsgewalt geht vom Volke aus (Artikel 20 des
Grundgesetzes), aber man fragt das Volk nicht, noch informiert man
es. Politiker, Behörden und Rechtsträger schweigen, ebenso die
öffentlichen
Medien. Gesetze werden in Verantwortung des Volkes von unseren
Machthabern
gemacht. Diese Gesetze spiegeln in meinen Augen das Interesse
von "deutsche
offiziell privilegierte Menschen", Juristen und Lobbyisten wieder, nicht
dagegen das Interesse des Volkes. Das Volk wehrt sich ja nicht, und
es kann sich auch nicht wehren, weil die
öffentlichen Medien schweigen, und somit der Pflicht der
Berichterstattung
verletzt wird. Es ist ja nur eine Minderheit betroffen, und somit kein
großes Wählerpotential.
Geschied das im Namen des Volkes? 4. Da Rechtsanwälte keine Bringschuld haben, wie
Handwerker und Kaufleute, steht es ihnen frei, gegen den Willen des
eigenen Mandanten zu handeln und sich das von ihm bezahlen zu lassen.
Deshalb sehe ich keinen Sinn darin, dem Rat der Schlichtungsstelle
der Anwaltskammer Köln zu folgen und gegen die früheren Anwälte
vorzugehen, zumal ich dazu abermals einen Anwalt brauche, der
ebenfalls keine Bringschuld hat und ungestraft gegen mich arbeiten
kann. Auch der vom Gericht beauftragte
Gutachter ist ein Rechtsanwalt. Sieht so ein
demokratischer Rechtsstaat aus, und ist
das der Wille des Volkes? Der Art. 1 GG lautet
" (1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten
als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt. (3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt
und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Menschenrechtsverletzungen
im Sinne der EMRK sind in Deutschland nicht strafbar, weil wir
nicht nach diesen Menschenrechten leben. Sie werden vorsätzlich und
willkürlich ignoriert.
Die wirksame Umsetzung des Art.
6 und 13 der Europäischen Menschenrechtsdkonention (EMRK) darf man von
den deutschen Gerichten nicht beurteilen
lassen, weil dies durch die Verwaltungsgerichtsordnung verhindert
wird. (§ 43 VwGO).
Diese "
Ordnung" wird von den Verwaltungsgerichten höherwertig wie das
Grundgesetz (Art 25GG) eingestuft. Laut Art. 25 GG sind die
allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechtes.
(Art. 6 EMRK). Nur nicht in der BRD, weil die EMRK als nachraniges
Gesetz gilt. Eine
diesbezügliche Klage vor dem
Verwaltungsgericht Berlin wurde abgewiesen. Der § 104
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurde vom Richter ignoriert und damit
verletzte er den Art. 17 GG, der zu den Grundrechten gehört, die
niemals
ausgehebelt werden dürfen (Art. 19 GG) Eine
Berufung gegen
dieses Urteils wurde laut Beschluß des Oberverwaltungsgericht
abgelehnt, und eine Anfechtung wurde ausdrücklich ausgeschlossen.
Verwaltungsgericht Berlin (VG 33K13.12) und OVG Berlin (OVG 10N44.13)
_ Im Artikel 5 Absatz
1 des Grundgesetzes steht
wörtlich "Jeder
hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern
und zu verbreiten". Was
nützt das, wenn die
Presse das Volk einseitig und nur parteifreundlich informiert,
und somit die stattfindende Schattenjustiz weitgehend vertuscht wird.
Der damalige Bundesinnenministerium
ließ auf
mein Schreiben vom 25.06.2011 seine Nichtzuständigkeit erklären.
Man verwies mich auf das Landesinnenministerium und auf die
Rechtsanwaltskammer, obwohl es sich hier um "deutsche offiziell
privilegierte Menschen", um
Bundesgesetze und um Bundesverordnungen handelt. Was soll denn das
Landesinnenministerium in dieser Angelegenheit unternehmen? Deshalb äußert man sich im NRW Landesministerium des
Inneren auch nicht zum meinen Schreiben. Im
Schadensbericht erwähne ich,
dass die Anwaltskammer und auch deren Schlichtungsstelle keine
rechtliche Wertung abgeben darf, warum soll ich mich dann erneut an
Diese
wenden? Warum erwähnte man nicht die
Möglichkeit, mich an den
Petitionsausschuss des Bundestages zu wenden? Halten
es alle, die ich am Anfang meines Schreiben
nannte, für in Ordnung, dass Eigentümer keine Menschen sind und
deshalb auch keine Menschenrechte in Sinne der EMRK haben? Warum ignorieren alle die Kernpunkte meiner
Beschwerden und erklären sich für nicht zuständig? Warum ignorieren zahlreiche Politiker, die ja den
Willen des Volkes vertreten, meine Briefe? Art.
17 GG besagt " Jedermann hat das
Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit
Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die
Volksvertretung zu wenden.
Antworten erhält man aber nicht, weil das Grundgesetz und auch die
Grundrechte offensichtlich
bedeutungslos sind, und durch "nachgeschaltete Gesetze und Ordnungen"
ausgehebelt werden.
Die NRW Staatsgewalt hat meine Beschwerde nicht sachlich richtig
bearbeitet und wies meine Beschwerde
nach Art. 17 GG mit Falschaussagen ab. Des Weiteren waren sie
auch zu keiner weiteren Äußerung bereit.
Einen sachlichen Bescheid bekam ich nicht. Auch nicht vom
damaligen NRW-
Ministerpräsident.
Darauf hin habe
ich am 26.03.2018 das Verwaltungsgericht Düsseldorf eingeschaltet (
20K2970/18 ) . Es sollte gerichtlich festgestellen werden, ob
meine Grundrechte nach Art 17GG und Art. 19 GG verletzt sind, weil
meine diesbezügliche Petition mit mehreren Lügen
beschieden wurde, und dies auch eine Aushebelung meiner Grundrechte
darsellt.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ließ es nicht zu, dass in diesem
Verfahren 5 Richter eine Entscheidung treffen sollen, und überließen es
einem Einzelrichter ein Urteil zu fällen (gegen seinen "höchsten Chef"
).
Am 17.06.2019 fand die mündliche Verhandlung statt, durch einen
Einzelrichter.
In dieser Verhandlung wurde über die unsachliche Erledigung
der Beschwerde gesprochen. Auch lag dem Richter das BVerfG-
Urteil (BVerfG,22.04.1953-1 BvR 162/51) vor, in dem das
Verfassungsgericht in den Randnoten (RN) 1 , RN 20-23 ausdücklich
erklärten, dass eine Beschwerde nach Art. 17 GG mit einer sachlichen
Prüfung und einem sachlichen Bescheid beschieden werden muss. Am Ende
der Verhandlung sagte der Richter, dass ich in 7-10 Tagen ein für mich
positives Urteil zugestellt bekommen würde.
Drei Wochen später bekam ich ein negatives Urteil, in dem mit keinem
Wort erwähnt wurde, ob der unsachliche Bescheid,
den ich von der NRW Staatsgewalt und dem zusändigen
Ministerpräsident (Rechtsträger) erhalten hatte, ein Verstoß
gegen den
Art.17 GG darstellt oder nicht. Damit wurde der Wesensgehalt meiner
Klage
ignoriert, und der Art. 17GG wurde ausgehebelt, was nach Art. 19 GG
niemals geschehen darf.
Die Falschaussagen, mit der meine Petition beschieden wurde,
betrachtete der Richter nun als ordnungsgemäßer sachlicher Bescheid,
und der Richterspruch vom zuvor genannten BVerfG wurde ignoriert. .
Die Klage wurde gegen meinen Willen von einem Einzelrichter bearbeitet,
der verständlicher Weise befangen war, weil Er alleine seine höchsten
"Chef" verurteilen sollte.
Das Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht ( Art.103 GG) wurde
durch dieses Vorgehensweise vorsätzlich verletzt. Auch der Art. 6 und
13 der Europäischen
Menschenrechtskonvention
(EMRK) die ein sehr wesentlicher Bestandteil des international
geltenden Völkerrechts ist, wurde verletzt.
Um gegen dieses Urteil Berufung einlegen zu können, habe ich intensiv
nach einem Anwalt gesucht, (wegen der Anwaltspflicht im
Berufungsverfahren). Insgesamt lehnten nachweislich 36 Anwälte meine
Vertretung vor dem NRW- OVerwG ab.
Meinen Antrag auf die Bereitstellung eines, für mich kostenpflichtigen
Notanwalt nach § 78b ZPO, lehnten die Richter vom
OVerwG ab, und
wiesen auch meine Berufungsklage vom 03.08.2019 ab. Des Weiteren wurde
jeder weitere Rechtsweg ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Zeitfenster für die Anwaltssuche wurde nicht verlängert, obwohl ich
dem Gericht mitgeteilt hatte, dass ich intensiv einen Anwalt für meine
gerichtliche Vertretung suche. Klage vor dem
Verwaltungsgericht
Düsseldorf
Lorenz
Küppers ............................., 52511 Geilenkirchen -Kläger-
gegen dem damaligen NRW.
Ministerpräsident -Beklagter- Wegen Missachtung des
Grundrechts Art. 17 Grundgesetz (GG), sich mit Bitten und
Beschwerden an die Zuständigen Stellen zu wenden. Begründung:
Am 20.11.2017 habe
ich
von meinem Grundrecht Art. 17 GG gebrauch gemacht, und meine Bitte
und Beschwerden dem NRW. Ministerpräsident Armin Laschet schriftlich
mitgeteilt. (Siehe Anlage 1) Daraufhin erhielt ich am
30.11.2017 ein Schreiben, in dem mir mitgeteilt wurde, das mein
Anliegen an das NRW. Justizministerium weitergeleitet wurde. Das
Aktenzeichen lautet BC
2017-2230716 (Siehe Anlage 2) Am 23.02.2018 habe ich
erneut um die Bearbeitung meines Anliegens gebeten, da ich nicht
einmal eine Eingangbestätigung vom NRW Justizministerium habe ich
erhalten. (siehe
Anlage 3) Ich
möchte gerichtlich
feststellen lassen, ob das Grundrechte (Art. 17 GG) für mich keine
Gültigkeit hat, und ob die oben genannten Behörden untätig bleiben
dürfen, und dies auch nicht begründen brauchen. Hochachtungsvoll Lorenz Küppers VERWALTUNGSGERICHT
DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
20
K 2970/18
In
dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
des
Herrn Lorenz Küppers, ...............................,52511
Geilenkirchen,
Klägers
gegen
das
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsident des
Landes Nord- rhein-Westfalen, Horionplatz 1,40213 Düsseldorf,
-Gz.:
01.04.03.01.01.-23/2018
.
Beklagten
wegen
Beantwortung von Fragen
hat
Richter am Verwaltungsgericht Heuser als Einzelrichter
der
20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf Grund der
mündlichen Verhandlung
vom
17. Juni 2019 2
für
R e c h t
erkannt:
Die
Klage wird abgewiesen.
Der
Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das
Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
beizu- treibenden Betrages abwenden,
wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
T
a t b e s t
a
n d :
Mit
Schreiben an den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 20. No- vember 2017 forderte der Kläger diesen auf, ihm
folgende Fragen zu beantworten: Warum
wurde die Europäische Menschenrechtskonvention nicht vollständig in die
Gesetze der BRD eingearbeitet?
2.
Warum haben wir einen Personalausweis und gleichzeitig einen
Reisepass? Warum
dürfen Rechtsanwälte ungestraft bei einem Streitwert von über 5.000,- ?
den
Klägern den Rechtsweg versperren und sich somit als allerhöchste
Richter auf Erden betätigen?
'0
Sind
in der BRD ?Ordnunqen" höherwertig wie Gesetzbücher und das Grundgesetz
mit
ihren Grundrechten?
5.
Wie kann man sich vor der Willkür der Anwälte schützen?
Der
Kläger bezeichnete seine Eingabe als Petition im Sinne von Art. 17
GG und begründe- te sein Begehren auf mehreren Seiten
ausführlich.
Die
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilte dem' Kläger
durch Schreiben vom 30. November 2017 mit, sie habe die Eingabe
des Klägers zur Beantwortung an das zu- ständige Ministerium
der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen weitergegeben. Von dort
erhielt der Kläger keine weitere Antwort.
Der
KIäger hat am 26. März 2018 Klage erhoben, mit der er sein Begehren
auf Beantwortung seiner Petition weiter verfolgt. Zur
Begründung trägt er vor, der Beklagte sei zur Beantwortung
seiner Fragen verpflichtet. Er könne nicht auf die Bescheidung
früherer Einga- ben verwiesen werden, weil seine Fragen auch
seinerzeit in der Sache nicht beantwortet worden seien.
Der
Kläger beantragt,
den
Beklagten zu verpflichten, seine Petition vom 20. November 2017 zu
bescheiden und die darin gestellten Fragen zu beantworten.
Der
Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die
Klage abzuweisen.
Zur
Begründung trägt er vor, die neuerliche Eingabe des Klägers vom
20. November 2017 müsse nicht beantwortet werden, weil der
Kläger im Jahr 2015 inhaltlich identische Petiti- onen
eingereicht habe, die mit Schreiben des Ministeriums der Justiz des
Landes Nord- rhein-Westfalen vom 12. März 2015 und 10. April
2015 auch beantwortet worden seien. Es sei dem Kläger schon
damals mitgeteilt worden, dass weitere Schreiben in derselben
Angelegenheit nicht mehr beantwortet werden würden.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend
Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.
Entscheidungsgründe:
Die
Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht
begründet.
Der
Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass dieser
das Schreiben vom 20. November 2017 sowie die darin gestellten
fünf Fragen beantwortet.
=«
"
Nach
Art. 17 GG hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft
mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die
zuständigen Stellen und an die Volksvertre- tung zu wenden.
Das
Petitionsrecht gewährt dem Bürger die Möglichkeit, auch außerhalb
förmlicher Rechtsbehelfe und ungeachtet verfahrensrechtlicher
Vorgaben sein Anliegen mit dem Anspruch auf sachliche Befassung
durch die Vertretungsorgane zur Sprache bringen zu dürfen. Hat
diese sachliche Befassung stattgefunden und ist dem Petenten deren
Ergebnis eröffnet worden, so ist dem Zweck des Petitionsrechts
genügt. Die durch das Petitionsrecht begründete
Rechtsposition ist unter dieser Voraussetzung verbraucht mit der
Folge, dass ihre wiederholte Ausübung irgendwelche Pflichten der
angegangenen Stelle grundsätzlich nicht mehr begründen kann.
In einem solchen Fall kann dem Petenten mitgeteilt werden. Dass
man sich mit seinem Anliegen nicht mehr sachlich befassen werde.
Äußers- tenfalls kann, wenn den in gleicher Sache immer wieder
vorgebrachten Eingaben anders sinnvoll nicht zu begegnen ist,
selbst von einer solchen Mitteilung Abstand genommen werden,
vgl.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
23. Februar 1993 - 15 A 2273/92 -, zitiert nach juris. 4
In
derartigen sowie vergleichbaren Konstellationen kommt ein Missbrauch
des Petitionsrechts aus Art. 17 GG mit der Folge der Verwirkung
dieses Rechts in Betracht,
vgl.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 14. Februar 2002 - 4 E
27/02
-.
Das
Schreiben des Klägers an den Ministerpräsidenten des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2017, in dem um die
Beantwortung bestimmter Fragen gebeten wird, ist schon keine
Petition nach Art. 17 GG in dem vorbezeichneten Sinne. Sie muss von
dem Beklagten nicht beantwortet werden.
Ein
Auskunftsbegehren kann zwar eine zulässige Petition sein, die
beschieden werden muss. Eine Verpflichtung des
Petitionsadressaten zur Erteilung der erbetenen Auskunft besteht
aber nur, wenn der Petent aus anderweitigem Grund ein subjektives
Recht darauf hat,
vgl.
Klein in: Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Stand: Oktober 2011, Art
17, Rdn, 45.
Ein
subjektives Recht des Klägers auf Beantwortung seiner fünf Fragen
ist aber nicht feststellbar. Es gibt keine Verpflichtung des
Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein Westfalens oder seiner
nachgeordneten Stellen, allgemeine Fragen der Bürger zu politi-
schen oder juristischen Themen zu beantworten. Dies gehört nicht
zu ihren Aufgaben.
Sollte
der Kläger mit der Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland
nicht einverstanden sein, worauf die gestellten fünf Fragen
hindeuten, so steht es ihm frei, auf demokratischem Wege eine
Änderunq dieser Gesetze anzustreben. Er kann zu diesem Zweck von
dem Recht auf lnformationsfreiheit, dem Recht auf freie
Meinungsäußerung, dem Versammlungsrecht, der
Vereinigungsfreiheit (in Parteien) sowie dem aktiven und passiven
Wahlrecht etc. Gebrauch machen. Ein Anspruch auf Erläuterung der
politischen Beweggründe für getroffene oder nicht getroffene
gesetzgeberische Entscheidungen in der Vergangenheit durch die
Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen besteht dagegen nicht.
Diesbezügliche Fragen dürfen ohne Antwort bleiben, auch wenn sie in
der äußeren Gestalt einer Petition an die Behörden heran
getragen werden. Dies gilt besonders, wenn wie im Falle des
Klägers - ein konkretes Begehren hinter den gestellten Fragen nicht
zu erkennen ist.
Es
ist im Übrigen so, dass die Eingabe des Klägers an den
Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.
November 2017 nicht beantwortet werden muss, weil sich der Kläger
bereits im Jahr 2015 mit verschiedenen Eingaben in gleicher Sache an
den Beklagten gewandt hat und diese Eingaben durch die beiden
Schreiben des Ministeriums der Justiz des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2015 und 10.. April 2015 auch
beschieden worden sind. Eine erneute Befassung mit dem Begehren des
Klägers war damit ebenso obsolet wie eine Mitteilung an den
Kläger. Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Kläger in der
Vergangenheit zwar geantwortet wurde, seine im Einzelnen aufgeworfenen
Fragen aber unbeantwortet geblieben sind. Daran hat sich durch die
neue Eingabe des Klägers vom 20. November 2017 nichts
geändert.
Die
Kostenentscheidung folgt aus §
154
Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
aus §
167
VwGO i.v.rn. §§
708
Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen
dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollständigen Urteils bei dem Verwal- tungsgericht Düsseldorf
(Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 0860, 40105
Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt
werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeich- nen.
Der
Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des §
55a
VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (Elektronischer
Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) eingereicht werden.
Innerhalb
von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die
Gründe darzulegen, aus de- nen die Berufung zuzulassen ist
.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
wenn
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
wenn
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfa- len, des Bundesverwaltungsgerichts, des
Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
oder
wenn
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
-
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag
vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs- gericht für das
Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder
Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als
elektronisches Dokument nach Maßgabe des §
55a
VwGO und der ERW einzureichen.
-,
"
Über
den Antrag entscheidet das.Oberverwaltunqsqericht für das Land
Nordrhein-Westfalen.
Im
Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die
Beteiligten durch Prozessbevollmächtig- te vertreten lassen. Die
Beteiliqten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer staatlichen- oder staatlich anerkannten
Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines
_
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen
'Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum
Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die
zusätzlichen Vertre- tungsmöglichkeiten für Behörden und
juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen _ zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. §
67
Abs. 4 Satz 4 VwGO und §
5
Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz -
RDGEG-).
Die
Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst
dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als
elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Verwaltungsrichter
H.Heuser
Die
Generalstaatsanwaltsschaft Düsseldorf wurde eingeschaltet wegen
dem Verdacht auf Rechtsbeugung in der Angelegenheit. Der Verdacht
richtet sich auch gegen den damaligen NRW Ministerpräsident
Aktenzeichen
4Zs1299/2020 Datum 4.08.2020 und Aktenzeichen 141Js1694/2020 Datum
25.07.2020
Mit Schreiben vom 7.10.2020 wurde meine Beschwerde abgewiesen und die
Oberstaatsanwältin sah keinen Anlass für die Aufnahme von
Ermittluungen. Meine Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen. "Deutsche offiziell privilegierte Menschen"
und Staatsangestellte dürfen somit mit Lügen eine
Beschwerde nach ART.17 GG beantworte, und alle Vertreter der
Staatsgewalt und der staatlichen Obrigkeit betrachten dies als " In
Ordnung". So auch der damalige Ministerpräsident. Das
Bundesverfassungsgerichtsurteil BVerfG, 22.04.1953 - 1BvR
162/51 wurde ignoriert, ebenso meine Grundrechte ( Art. 17 und 19 GG )
und auch das Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 GG )
ist bedeutungslos, weil man ohne Anwalt den weiterführenden Rechtsweg
erst gar nicht gehen darf.
Auch das Verfassungsgericht und den Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte in Straßburg ist dann nicht zuständig.
Das Grundgesetz mit ihren Grundrechten gilt für Bundesdeutsche Bürger
nicht, weil Willkür und Seilschaften höherwertig sind.
Menschenrechte im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention
gelten in der BRD nicht, obwohl sie ein Teil des internationalen
Menschenrechts sind.
Rechtsanwälte sind in solchen Fällen die
höchsten Richter auf Erden, weil sie den Rechtsweg
erfolgreich blockieren dürfen, und
der unanfechtbare Beschluss des OVerwG läßt keinen weiteren
Rechtsweg zu, auch der Weg zum Verfassungsgericht und der Weg zum
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind blockiert, weil in
beiden Fällen eine diesbezügliche Beschwerde ohne plasible
Begründung abgewiesen
wird und somit eine Klage vor diesen Gerichten nicht möglich ist.
Willkür und Seilschaften sind höherwertig.
Eine Parlamentsklage ohne Anwalt ist ebenfalls sinnlos. Das
Verwaltungsgericht würde in erster Instanz auch wieder einen
Einzelrichter einsetzen, der in ähnlicher Weise die Klage abweisen,
damit ich gezwungen bin, einen Anwalt zu finden, was aus verständlichen
Gründen nicht gelingt. Welcher Anwalt will schon auf Machtausübung,
die den Anwälten zugestanden wird, verzichten. Niemand
will eine Gesetzesänderung, und halten es für "in Ordnung" , wenn auch
weiterhin so
verfahren wird, wie in diesem Fall, den ich auf dieser Web.Seite im
"Schadensbericht" beschrieben habe. Wenn ein Mieter der mit
seiner Familie verantwortungslos das von Ihnen
gemietete Haus beschädigen darf und mit Anwaltshilfe privatinsolvent
wird und sich aus
der Verantwortung zieht, weil Er die
Seilschaften und die offensichtlich praktizierte Willkür kennt und
diese nutzen darf. Des Weiteren hat er
Monatelang die
Miete gemindert, weil er sich durch die von ihm selbst verursachte
Verschmutzung, die außerhalb des Wohnbereiches war, in seiner
Wohnquallität beeintächtigt gefühlt hat. Auch hier blieben die Anwälte
untätig. Skrupellosigkeit,
Lügen und Betrügen sind seit der Wiedervereinigung in der BRD gängige
Praktik geworden, weil die Obrigkeit das vormacht und die Vertreter
der
Staatsgewalt dieser Marschrute folgen.
Artikel
20 des Grundgesetzes (1)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat. (2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht
gebunden. (4)
Gegen
jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle
Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich
ist. Wie
kann man Widerstand leisten, wenn die im
Grundgesetz verankerten Grundrechte verletzt werden dürfen, und das
Verfassungsgericht nicht zuständig ist, weil ich erst den Weg durch
alle Instanzen gehen muss, bevor das Verfassungsgericht eingeschaltet
werden kann, was mir aber verwehrt wurde. Sind die öffentlichen
Medien mit der offensichtlichen Schattenjustiz einverstanden? Gibt es
keine Pressefreiheit, und sind Menschenrechtsverletzungen an
Minderheiten nicht von öffentlichem Interesse?
Der Artikel
19 Absatz 2 des Grundgesetz lautet: In keinem Falle darf
ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden,
und im Artikel 19 Abs. 3 steht "Die
Grundrechte gelten
auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen
nach auf diese anwendbar sind".
Sind Eigentümer
weder Menschen noch juristische Personen, und werden sie deshalb
nicht im Grundgesetz erwähnt? Sind Eigentümer und Einzelpersonen
rechtlos? Wir
werden niemals mehr privilegierte Personen
vertrauen und erst recht nicht an sie vermieten, da es offensichtlich
zwei Arten von Zivilrecht gibt, und Seilschaften offensichtlich
höherwertig sind, wie die offizielle Rechtsprechung, die die
Menschenrechte und das Grundgesetz als "Kannbestimmung" handhaben.
Gilt
in Deutschland Willkürrecht?
In Deutschland ist das "Zweifachrecht"
zur Selbstverständlichkeit geworden, weil Intriergen und die Bildung
eines Komplotts geduldet wird, und es ist ja "angeblich" nicht von
öffentlichem Interesse, dies zu
ändern. Niemand ist zuständig und verantwortlich. Politker äußern sich
nicht dazu, weil sie stillschweigend das praktizierte Willkürrecht billigen,
und "deutsche offiziell
privilegierte Menschen" und Angestellte
brauchen nichts zu
verantworten, ebensowenig die Gesetzgeber.
Geschieht
dies im Namen des Volkes, und ist das der Wille des Volkes?
Minderheiten
sind rechtlos und müssen dies hinnehmen. Die Frage nach den
Menschenrechte im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) darf
nicht gestellt werden, weil wir keine formellen Recht haben, so die
Beschlüsse der Verwaltungs- und
Oberverwaltungsgerichte in
Berlin. Ein weiterer Rechtsweg wurde ausgeschlossen. Deutsche Bürger
sind keine Menschen sondern Personal. Sie haben damit keinen Anspruch
auf die EMRK weil sie Personal im rechtlichen Sinne sind
und als " Sache " betrachtet
werden, wie Arbeitspferde oder Melkkühe. Auch die Psyche der Deutschen
wird nicht als verletzbares Körperteil betrachtet, weil sie
physikalisch nicht
erfassbar ist und daher angeblich nicht vorhanden
sind.
In
der Präambel zum Grundgesetz steht "das deutsche Volk hat sich Kraft
seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben".
In
meinen Augen ist das eine ungeheuerliche Lüge, durch die die vom Volk
gewählte, gültige Verfassung, die 1871 durch einen Volksentscheid in
Kraft gesetzt wurde, ignoriert wird. Dies ist
auch ein Verstoß gegen das gültige Völkerrecht. Das deutsche Volk ist
nicht aufgeklärt worden und auch nicht gefragt worden, sondern
entmündigt worden, und wird auch noch selbst dafür verantwortlich
gemacht. Diesbezügliche Petitionen, in der eine Änderung gefordert
wird, werden ohne sachliche Begründung abgelehnt.
Heimtückische Intrigen
die zu einem Komplott führen, werden mit voller Willkür geduldet und
praktiziert, ohne dies strafrechtlich verfolgen zu können, da es nicht
von
öffentlichen Interesse ist, da es nur Minderheiten und / oder
Einzelpersonen betrifft, und daher niemand gewillt ist, etwas dagegen
zu
unternehmen. Menschenrechte im Sinne der EMRK gelten für alle
Europäer,
nicht aber für die Einzelpersonen dere BRD. Auch
vorsätzliche,
arglistige Täuschung (§ 123 BGB), verbunden mit
ungerechtfertigter
Strafandrohung, Datenschutzverletzung und Rechtsbeugung (§ 339
StGB ) ist in den Verwaltungen offensichtlich gängige Praxis und wird
vom Amtsträger gut geheißen. Wenn strafbare Handlungen von
Amtsträgern oder Rechtsträger gebilligt wird , liegt
Rechtsbeugung vor. § 339 StGB ( 1 bis 5 Jahre Haftstrafe)
Sieht so ein
Rechtsstaat aus? Unser
Bundespräsident behauptet nicht zuständig zu
sein, wenn Einzelpersonen zahlreiche Gesetze und die Grundrechte
verwehrt bleiben. Personen haben in der BRD eben keine
Menschenrechte wie alle anderen Europäer, sie sind ja angeblich
freiwillig
Personal der BRD und deshalb gilt die Europäische
Menschenrechtskonvention, die für alle Europäern bindend ist, für die
Personen der BRD nicht.
Nn
Der
Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments hat meine Petition
0675/2021 für unzulässig erklärt da sie nicht in ihrem
Zuständigkeitsbereich falle. Das die Menschenrechte der EMRK für alle
Europäern bindend sind, und somit auch für einzelne deutsche Bürger
gilt, wurde ignoriert.
Einzelne deutsche Bürger sind durch die Willkür der Staatsgewalt und
deren Juristen rechtlos, weil sie unfreiwillig zum Personal der BRD
gezählt werden, und somit ist es nicht strafbar, wenn sie als "Rechtlos"
gelten. Massenmörder und Kinderschänder haben mehr Rechte wie
Eigentümer und Einzelpersonen. Es bleibt den einzelnen Bürger nur noch
die
Möglichkeit der aktiven Selbsthilfe, weil niemand zuständig sein will.
Das deutsche Volk wird nicht über diese Zustand informiert, weil die
öffentlichen Medien darüber schweigen oder Schweigen müssen.
Willkür und Seilschaften sollen auch weiterhin einzelne Bürger den
gesamten Rechtsweg blockieren, wenn Anwälte dies so wollen. Sie
arbeiten gegen den Willen des Mandanten und dienen der Gegenseite, weil
sie wissen, dass das nicht wirklich bestraft wird.
Sie sind für deutsche Bürger die höchsten Richter auf Erden, weil sie
ungestraft den Rechtsweg blockieren, wenn es der Gegenseite
zweckdienlich ist. Damit ist auch die europäische Staatsgewalt und das
europäische Parlament einverstanden und bleibt untätig, wie auch der
deutsche Bundespräsident.
Vielen Dank für Ihr
Interesse an meiner Webseite. Lorenz Küppers
www.kuepperslorenz@yahoo.de
Tel. 02451 4098607
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