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Schadensbericht Gesetze Im Namen des Volkes
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Im Namen des Volkes


An der Geschichte, die ich auf dieser Webseite schilderte, waren folgende Behörden und Institutionen beteiligt:

- Vorstand der HUK-Coburg Versicherung.

- Die Bundesagentur für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

- Die offizielle Beschwerdestelle für "deutsche offiziell privilegierte Menschen" in Potsdam.

- Das  Bundesministerium der Justiz und den ehemalige Justizminister 

- Das Bundesministerium des Inneren und den ehemalige Bundesminister 

- NRW Justizministerium und den ehemalige  Justizminister 

- NRW Innenministerium und den ehemalige Innenminister 

- Das Bundesverfassungsgericht.

- Die Anwaltskammer Köln und deren Schlichtungsstelle.

-Die  Bundesanwaltskammer

- Zahlreiche Anwälte.

- Zahlreiche Pressestellen.

- Das Verwaltungsgericht Potsdam  ( VG K 1011/11 vom 04.08.2011.)

- Das Verwaltungsgericht Berlin   ( VG 33K13.12 )

- Das Oberverwaltungsgericht Berlin ( OVG 10 N 44.13 )

- Der Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen.

- Der Botschafter der ständigen Vertretung der BRD beim Europarat in  Straßburg

- Der damalige NRW Ministerpräsident 

- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

- Das Verwaltungsgericht Düsseldorf

- Das NRW Oberverwaltungsgericht 

- Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf

- Bundespräsident 

-Berichterstatter  Petitionsausschuss des deutschen Bundestag


Mein Ärger bezieht sich auf folgende Punkte:

1. Niemand ist zuständig, wenn Rechtsanwälte Eigentümer zur Rechtlosigkeit verurteilen, indem Sie sich als Richter betätigen, und somit dem Eigentümer den gesamten Rechtsweg blockieren.

Handeln Sie im Namen des Volkes?

2. Das Verfassungsgericht setzt den Weg durch alle Instanzen voraus, bevor es zuständig ist, ungeachtet der Tatsache, dass dieser Weg unmöglich sein kann.

Eine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist zwar ohne Anwalt möglich, aber auch hier ist der Instanzenweg durch die Gerichte der BRD einzuhalten, auch ungeachtet dessen, dass der gesamte Rechtsweg blockiert wurde, und zahlreiche weitere gesetzliche Spielregeln verletzt wurden. Ohne juristischen Kenntnisse hat man keine Chance auf Erfolg. Des Weiteren kann der EGMR die Klage wieder an die deutschen Gerichte zurückverweisen, und dann ist weiteres jahrelanges Warten auf eine Entscheidung angesagt.

Massenmörder und Kinderschänder haben alle Rechte, den Rechtsweg zu beschreiten, Eigentümer gelten offensichtlich nicht als Menschen (mit Leib und Seele) weil Ihnen diesen Weg blockiert wird. Juristische Personen sind leib- und seelenlos, haben aber alle Rechte. Das alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind      ( Art. 3 Abs.1 GG) gilt nicht für deutsche Eigentümer und Einzelpersonen.

Der Menschenrechtsbeauftragen der Bundesregierung äußert sich nicht zu den Fragen, in diesem  Zusammenhang. Da Eigentümer offensichtlich keine Menschen sind, gelten weder das Grundgesetz mit ihren Grundrechten noch die daraus resultierenden Gesetze unseres Landes. Ist das der Wille des Volkes?

3. Das Volk soll nichts davon erfahren, dass niemand zuständig und verantwortlich ist, wenn Schattenjustiz durch Seilschaften im Vordergrund stehen und so das Willkürrecht praktiziert wird. Juristen verdrängen die bestehenden Gesetze unseres Landes, sie ignorieren den grundsätzlichen Wesensgehalt der Grundrechte die im Grundgesetz verankert sind. Der  Art. 19 Abs.2 GG lautet, "in keinem Fall darf ein Gerundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden ". Dennoch werden durch "Gesetze und Ordnungen" das Grundgesetz und die Menschenrechte vorsätzlich verletzt.

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Artikel 20 des Grundgesetzes), aber man fragt das Volk nicht, noch informiert man es. Politiker, Behörden und Rechtsträger  schweigen, ebenso die öffentlichen Medien. Gesetze werden in Verantwortung des Volkes von unseren Machthabern gemacht. Diese Gesetze spiegeln in meinen Augen das Interesse von "deutsche offiziell privilegierte Menschen", Juristen und Lobbyisten wieder, nicht dagegen das Interesse des Volkes. Das Volk wehrt sich ja nicht, und es kann sich auch nicht wehren, weil die öffentlichen Medien schweigen, und somit der Pflicht der Berichterstattung verletzt wird. Es ist ja nur eine Minderheit betroffen, und somit kein großes Wählerpotential. 

Geschied das im Namen des Volkes?

4. Da Rechtsanwälte keine Bringschuld haben, wie Handwerker und Kaufleute, steht es ihnen frei, gegen den Willen des eigenen Mandanten zu handeln und sich das von ihm bezahlen zu lassen. Deshalb sehe ich keinen Sinn darin, dem Rat der Schlichtungsstelle der Anwaltskammer Köln zu folgen und gegen die früheren Anwälte vorzugehen, zumal ich dazu abermals einen Anwalt brauche, der ebenfalls keine Bringschuld hat und ungestraft gegen mich arbeiten kann. Auch der vom Gericht beauftragte Gutachter ist ein Rechtsanwalt.

Sieht so ein demokratischer Rechtsstaat aus, und ist das der Wille des Volkes?

Der Art. 1 GG lautet " 

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Menschenrechtsverletzungen im Sinne der EMRK sind in Deutschland  nicht strafbar, weil wir nicht nach diesen Menschenrechten leben. Sie werden vorsätzlich und willkürlich ignoriert.

Die wirksame Umsetzung des Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtsdkonention (EMRK) darf man von den deutschen Gerichten nicht beurteilen lassen, weil dies durch die Verwaltungsgerichtsordnung  verhindert wird. (§ 43 VwGO).

Diese " Ordnung" wird von den Verwaltungsgerichten  höherwertig wie das Grundgesetz (Art 25GG) eingestuft. Laut Art. 25 GG   sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechtes. (Art. 6 EMRK). Nur nicht in der BRD, weil die EMRK als nachraniges Gesetz gilt.

Eine diesbezügliche Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin wurde  abgewiesen. Der § 104 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurde vom Richter ignoriert und damit verletzte er den Art. 17 GG, der zu den Grundrechten gehört, die niemals ausgehebelt werden dürfen (Art. 19 GG)

Eine Berufung gegen dieses Urteils wurde laut Beschluß des Oberverwaltungsgericht abgelehnt, und eine Anfechtung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Verwaltungsgericht Berlin (VG 33K13.12) und OVG Berlin (OVG 10N44.13)

_

Im Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes steht wörtlich "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten".  Was nützt das, wenn die Presse das Volk einseitig und nur parteifreundlich  informiert, und somit die stattfindende Schattenjustiz weitgehend vertuscht wird.

Der damalige Bundesinnenministerium  ließ auf mein Schreiben vom 25.06.2011 seine Nichtzuständigkeit erklären. Man verwies mich auf das Landesinnenministerium und auf die Rechtsanwaltskammer, obwohl es sich hier um "deutsche offiziell privilegierte Menschen", um Bundesgesetze und um Bundesverordnungen handelt. Was soll denn das Landesinnenministerium in dieser Angelegenheit unternehmen?

Deshalb äußert man sich im NRW Landesministerium des Inneren auch nicht zum meinen Schreiben.

Im Schadensbericht erwähne ich, dass die Anwaltskammer und auch deren Schlichtungsstelle keine rechtliche Wertung abgeben darf, warum soll ich mich dann erneut an Diese wenden?

Warum erwähnte man nicht die Möglichkeit, mich an den Petitionsausschuss des Bundestages zu wenden?

Halten es alle, die ich am Anfang meines Schreiben nannte, für in Ordnung, dass Eigentümer keine Menschen sind und deshalb auch keine Menschenrechte in Sinne der EMRK haben?

Warum ignorieren alle die Kernpunkte meiner Beschwerden und erklären sich für nicht zuständig?

Warum ignorieren zahlreiche Politiker, die ja den Willen des Volkes vertreten, meine Briefe?

Art. 17 GG besagt

" Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Antworten erhält man aber nicht, weil das Grundgesetz und auch die Grundrechte offensichtlich bedeutungslos sind, und durch "nachgeschaltete Gesetze und Ordnungen" ausgehebelt werden.

Die NRW Staatsgewalt hat meine Beschwerde nicht sachlich richtig bearbeitet und wies  meine  Beschwerde nach Art. 17 GG mit  Falschaussagen ab. Des Weiteren waren sie auch zu keiner weiteren Äußerung bereit.
 Einen sachlichen Bescheid bekam ich nicht. Auch nicht vom damaligen NRW- Ministerpräsident.

Darauf hin habe ich am 26.03.2018 das Verwaltungsgericht Düsseldorf eingeschaltet ( 20K2970/18 ) . Es sollte gerichtlich festgestellen werden, ob meine Grundrechte nach Art 17GG und Art. 19 GG verletzt sind, weil meine diesbezügliche Petition mit  mehreren Lügen beschieden wurde, und dies auch eine Aushebelung meiner Grundrechte darsellt.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ließ es nicht zu, dass in diesem Verfahren 5 Richter eine Entscheidung treffen sollen, und überließen es einem Einzelrichter ein Urteil zu fällen (gegen seinen "höchsten Chef" ).
Am 17.06.2019 fand die mündliche Verhandlung statt, durch einen Einzelrichter.
 In dieser Verhandlung wurde über die unsachliche Erledigung der Beschwerde gesprochen. Auch lag dem Richter das  BVerfG- Urteil (BVerfG,22.04.1953-1 BvR 162/51) vor, in dem das Verfassungsgericht in den Randnoten (RN) 1 , RN 20-23 ausdücklich erklärten, dass eine Beschwerde nach Art. 17 GG mit einer sachlichen Prüfung und einem sachlichen Bescheid beschieden werden muss. Am Ende der Verhandlung sagte der Richter, dass ich in 7-10 Tagen ein für mich positives Urteil zugestellt bekommen würde.
Drei Wochen später bekam ich ein negatives Urteil, in dem mit keinem Wort erwähnt wurde, ob der unsachliche Bescheid, den ich von der  NRW Staatsgewalt  und dem zusändigen Ministerpräsident (Rechtsträger)  erhalten hatte, ein Verstoß gegen den Art.17 GG darstellt oder nicht. Damit wurde der Wesensgehalt meiner Klage ignoriert, und der Art. 17GG wurde ausgehebelt, was nach Art. 19 GG niemals geschehen darf.
 Die Falschaussagen, mit der meine Petition beschieden wurde, betrachtete der Richter nun als ordnungsgemäßer sachlicher Bescheid, und der Richterspruch vom zuvor genannten BVerfG wurde ignoriert. . Die Klage wurde gegen meinen Willen von einem Einzelrichter bearbeitet, der verständlicher Weise befangen war, weil Er alleine seine höchsten "Chef" verurteilen sollte.

Das Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht ( Art.103 GG) wurde durch dieses Vorgehensweise vorsätzlich verletzt. Auch der Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die ein sehr wesentlicher Bestandteil des international geltenden Völkerrechts ist, wurde verletzt.
Um gegen dieses Urteil Berufung einlegen zu können, habe ich intensiv nach einem Anwalt gesucht, (wegen der Anwaltspflicht im Berufungsverfahren).
Insgesamt lehnten nachweislich 36 Anwälte meine Vertretung vor dem NRW- OVerwG   ab.
Meinen Antrag auf die Bereitstellung eines, für mich kostenpflichtigen Notanwalt nach § 78b ZPO, lehnten die Richter   vom OVerwG  ab, und wiesen auch meine Berufungsklage vom 03.08.2019 ab. Des Weiteren wurde jeder weitere Rechtsweg ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Zeitfenster für die Anwaltssuche wurde nicht verlängert, obwohl ich dem Gericht mitgeteilt hatte, dass ich intensiv einen Anwalt für meine gerichtliche Vertretung suche.

Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf

Lorenz Küppers ............................., 52511 Geilenkirchen -Kläger-

gegen

dem damaligen NRW. Ministerpräsident 

-Beklagter-

Wegen Missachtung des Grundrechts Art. 17 Grundgesetz (GG), sich mit Bitten und Beschwerden an die Zuständigen Stellen zu wenden.

Begründung:

Am 20.11.2017 habe ich von meinem Grundrecht Art. 17 GG gebrauch gemacht, und meine Bitte und Beschwerden dem NRW. Ministerpräsident Armin Laschet schriftlich mitgeteilt. (Siehe Anlage 1)

Daraufhin erhielt ich am 30.11.2017 ein Schreiben, in dem mir mitgeteilt wurde, das mein Anliegen an das NRW. Justizministerium weitergeleitet wurde. Das Aktenzeichen lautet

BC 2017-2230716 (Siehe Anlage 2)

Am 23.02.2018 habe ich erneut um die Bearbeitung meines Anliegens gebeten, da ich nicht einmal eine Eingangbestätigung vom NRW Justizministerium habe ich erhalten.

(siehe Anlage 3)

Ich möchte gerichtlich feststellen lassen, ob das Grundrechte (Art. 17 GG) für mich keine Gültigkeit hat, und ob die oben genannten Behörden untätig bleiben dürfen, und dies auch nicht begründen brauchen.


Hochachtungsvoll

Lorenz Küppers

VERWALTUNGSGERICHT
DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES


URTEIL


20 K 2970/18

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des Herrn Lorenz Küppers, ...............................,52511 Geilenkirchen,

Klägers

gegen

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsident des Landes Nord-
rhein-Westfalen, Horionplatz 1,40213 Düsseldorf,
-Gz.: 01.04.03.01.01.-23/2018 .

Beklagten

wegen Beantwortung von Fragen

hat Richter am Verwaltungsgericht Heuser
als Einzelrichter

der 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 17. Juni 2019

2

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-
treibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d :

Mit Schreiben an den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. No-
vember 2017 forderte der Kläger diesen auf, ihm folgende Fragen zu beantworten:

  1. Warum wurde die Europäische Menschenrechtskonvention nicht vollständig in die
    Gesetze der BRD eingearbeitet?

2. Warum haben wir einen Personalausweis und gleichzeitig einen Reisepass?

  1. Warum dürfen Rechtsanwälte ungestraft bei einem Streitwert von über 5.000,- ?
    den Klägern den Rechtsweg versperren und sich somit als allerhöchste Richter auf
    Erden betätigen?

'0

  1. Sind in der BRD ?Ordnunqen" höherwertig wie Gesetzbücher und das Grundgesetz

mit ihren Grundrechten?

5. Wie kann man sich vor der Willkür der Anwälte schützen?

Der Kläger bezeichnete seine Eingabe als Petition im Sinne von Art. 17 GG und begründe-
te sein Begehren auf mehreren Seiten ausführlich.

Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilte dem' Kläger durch Schreiben vom
30. November 2017 mit, sie habe die Eingabe des Klägers zur Beantwortung an das zu-
ständige Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen weitergegeben. Von dort
erhielt der Kläger keine weitere Antwort.

Der KIäger hat am 26. März 2018 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Beantwortung seiner Petition weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er vor, der Beklagte sei zur Beantwortung seiner Fragen verpflichtet. Er könne nicht auf die Bescheidung früherer Einga-
ben verwiesen werden, weil seine Fragen auch seinerzeit in der Sache nicht beantwortet
worden seien.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, seine Petition vom 20. November 2017
zu bescheiden und die darin gestellten Fragen zu beantworten.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, die neuerliche Eingabe des Klägers vom 20. November 2017
müsse nicht beantwortet werden, weil der Kläger im Jahr 2015 inhaltlich identische Petiti-
onen eingereicht habe, die mit Schreiben des Ministeriums der Justiz des Landes Nord-
rhein-Westfalen vom 12. März 2015 und 10. April 2015 auch beantwortet worden seien. Es
sei dem Kläger schon damals mitgeteilt worden, dass weitere Schreiben in derselben Angelegenheit nicht mehr beantwortet werden würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass dieser das Schreiben
vom 20. November 2017 sowie die darin gestellten fünf Fragen beantwortet.


"

Nach Art. 17 GG hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertre-
tung zu wenden.

Das Petitionsrecht gewährt dem Bürger die Möglichkeit, auch außerhalb förmlicher
Rechtsbehelfe und ungeachtet verfahrensrechtlicher Vorgaben sein Anliegen mit dem Anspruch auf sachliche Befassung durch die Vertretungsorgane zur Sprache bringen zu dürfen. Hat diese sachliche Befassung stattgefunden und ist dem Petenten deren Ergebnis
eröffnet worden, so ist dem Zweck des Petitionsrechts genügt. Die durch das Petitionsrecht begründete Rechtsposition ist unter dieser Voraussetzung verbraucht mit der Folge,
dass ihre wiederholte Ausübung irgendwelche Pflichten der angegangenen Stelle grundsätzlich nicht mehr begründen kann. In einem solchen Fall kann dem Petenten mitgeteilt werden. Dass man sich mit seinem Anliegen nicht mehr sachlich befassen werde. Äußers-
tenfalls kann, wenn den in gleicher Sache immer wieder vorgebrachten Eingaben anders sinnvoll nicht zu begegnen ist, selbst von einer solchen Mitteilung Abstand genommen werden,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 1993 - 15 A
2273/92 -, zitiert nach juris.


4

In derartigen sowie vergleichbaren Konstellationen kommt ein Missbrauch des Petitionsrechts aus Art. 17 GG mit der Folge der Verwirkung dieses Rechts in Betracht,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 4
E 27/02 -.

Das Schreiben des Klägers an den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 20. November 2017, in dem um die Beantwortung bestimmter Fragen gebeten wird, ist schon keine Petition nach Art. 17 GG in dem vorbezeichneten Sinne. Sie muss von dem Beklagten nicht beantwortet werden.

Ein Auskunftsbegehren kann zwar eine zulässige Petition sein, die beschieden werden muss. Eine Verpflichtung des Petitionsadressaten zur Erteilung der erbetenen Auskunft besteht aber nur, wenn der Petent aus anderweitigem Grund ein subjektives Recht darauf hat,

vgl. Klein in: Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Stand: Oktober 2011, Art 17, Rdn, 45.

Ein subjektives Recht des Klägers auf Beantwortung seiner fünf Fragen ist aber nicht feststellbar. Es gibt keine Verpflichtung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein Westfalens oder seiner nachgeordneten Stellen, allgemeine Fragen der Bürger zu politi-
schen oder juristischen Themen zu beantworten. Dies gehört nicht zu ihren Aufgaben.

Sollte der Kläger mit der Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland nicht einverstanden sein, worauf die gestellten fünf Fragen hindeuten, so steht es ihm frei, auf demokratischem Wege eine Änderunq dieser Gesetze anzustreben. Er kann zu diesem Zweck von dem Recht auf lnformationsfreiheit, dem Recht auf freie Meinungsäußerung, dem
Versammlungsrecht, der Vereinigungsfreiheit (in Parteien) sowie dem aktiven und passiven Wahlrecht etc. Gebrauch machen. Ein Anspruch auf Erläuterung der politischen Beweggründe für getroffene oder nicht getroffene gesetzgeberische Entscheidungen in der Vergangenheit durch die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen besteht dagegen
nicht. Diesbezügliche Fragen dürfen ohne Antwort bleiben, auch wenn sie in der äußeren Gestalt einer Petition an die Behörden heran getragen werden. Dies gilt besonders, wenn wie im Falle des Klägers - ein konkretes Begehren hinter den gestellten Fragen nicht zu erkennen ist.

Es ist im Übrigen so, dass die Eingabe des Klägers an den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2017 nicht beantwortet werden muss, weil sich der Kläger bereits im Jahr 2015 mit verschiedenen Eingaben in gleicher Sache an den Beklagten gewandt hat und diese Eingaben durch die beiden Schreiben des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2015 und 10.. April 2015 auch beschieden worden sind. Eine erneute Befassung mit dem Begehren des Klägers war damit ebenso obsolet wie eine Mitteilung an den Kläger. Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Kläger in der Vergangenheit zwar geantwortet wurde, seine im Einzelnen aufgeworfenen Fragen aber unbeantwortet geblieben sind. Daran hat sich durch die neue  Eingabe des Klägers vom 20. November 2017 nichts geändert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus
§ 167 VwGO i.v.rn. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwal-
tungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 0860, 40105 Düsseldorf)
schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeich-
nen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung
über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus de-
nen die Berufung zuzulassen ist

. Die Berufung ist nur zuzulassen,

  1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

  2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

  3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

  4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfa-
    len, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes
    oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

  5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht
    wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

- Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs-
gericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309,
48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des
§ 55a VwGO und der
ERW einzureichen.

-,
"

Über den Antrag entscheidet das.Oberverwaltunqsqericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtig-
te vertreten lassen. Die Beteiliqten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
staatlichen- oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines

_ anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen 'Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der
die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertre-
tungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen _ zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl.
§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz -
RDGEG-).

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im
Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Verwaltungsrichter H.Heuser


Die Generalstaatsanwaltsschaft Düsseldorf wurde eingeschaltet wegen dem Verdacht auf Rechtsbeugung in der Angelegenheit. Der Verdacht richtet sich auch gegen den damaligen NRW Ministerpräsident   Aktenzeichen 4Zs1299/2020 Datum 4.08.2020 und Aktenzeichen 141Js1694/2020 Datum 25.07.2020

Mit Schreiben vom 7.10.2020 wurde meine Beschwerde abgewiesen und die Oberstaatsanwältin  sah keinen Anlass für die Aufnahme von Ermittluungen. Meine Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.
"Deutsche offiziell privilegierte Menschen"  und Staatsangestellte dürfen somit mit Lügen eine Beschwerde nach ART.17 GG beantworte, und alle Vertreter der Staatsgewalt und der staatlichen Obrigkeit betrachten dies als " In Ordnung". So auch der damalige Ministerpräsident.
  Das Bundesverfassungsgerichtsurteil BVerfG, 22.04.1953 - 1BvR 162/51 wurde ignoriert, ebenso meine Grundrechte ( Art. 17 und 19 GG ) und auch das Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 GG )
ist bedeutungslos, weil man ohne Anwalt den weiterführenden Rechtsweg erst gar nicht gehen darf.

 Auch das Verfassungsgericht und den  Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ist dann nicht zuständig.
 
Das Grundgesetz mit ihren Grundrechten gilt für Bundesdeutsche Bürger nicht, weil Willkür und Seilschaften  höherwertig  sind.
Menschenrechte im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention gelten in der BRD nicht, obwohl sie ein Teil des internationalen Menschenrechts sind.
 


Rechtsanwälte sind in solchen Fällen die höchsten Richter auf Erden, weil sie den Rechtsweg erfolgreich blockieren dürfen, und der unanfechtbare Beschluss des OVerwG läßt keinen weiteren Rechtsweg zu, auch der Weg zum Verfassungsgericht und der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind blockiert, weil in beiden Fällen eine diesbezügliche Beschwerde ohne plasible  Begründung abgewiesen wird und somit eine Klage vor diesen Gerichten nicht möglich ist.
 Willkür und Seilschaften sind höherwertig.
Eine Parlamentsklage ohne Anwalt ist ebenfalls sinnlos. Das Verwaltungsgericht würde in erster Instanz auch wieder einen Einzelrichter einsetzen, der in ähnlicher Weise die Klage abweisen, damit ich gezwungen bin, einen Anwalt zu finden, was aus verständlichen Gründen nicht gelingt. Welcher Anwalt will schon auf Machtausübung, die den Anwälten zugestanden wird, verzichten.

Niemand will eine Gesetzesänderung, und halten es für "in Ordnung" , wenn auch weiterhin so verfahren wird, wie in diesem Fall, den ich auf dieser Web.Seite im "Schadensbericht" beschrieben habe. Wenn ein Mieter der mit seiner Familie verantwortungslos das von Ihnen gemietete Haus beschädigen darf und mit Anwaltshilfe privatinsolvent wird und sich aus der Verantwortung zieht, weil Er die Seilschaften und die offensichtlich praktizierte Willkür kennt und diese nutzen darf.

Des Weiteren hat er Monatelang die Miete gemindert, weil er sich durch die von ihm selbst verursachte Verschmutzung, die außerhalb des Wohnbereiches war, in seiner Wohnquallität beeintächtigt gefühlt hat. Auch hier blieben die Anwälte untätig.

Skrupellosigkeit, Lügen und Betrügen sind seit der Wiedervereinigung in der BRD gängige Praktik geworden, weil die Obrigkeit das vormacht und die Vertreter der Staatsgewalt dieser Marschrute folgen.

Artikel 20 des Grundgesetzes

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Wie kann man Widerstand leisten, wenn die im Grundgesetz verankerten Grundrechte verletzt werden dürfen, und das Verfassungsgericht nicht zuständig ist, weil ich erst den Weg durch alle Instanzen gehen muss, bevor das Verfassungsgericht eingeschaltet werden kann, was mir aber verwehrt wurde. Sind die öffentlichen Medien mit der offensichtlichen Schattenjustiz einverstanden? Gibt es keine Pressefreiheit, und sind Menschenrechtsverletzungen an Minderheiten nicht von öffentlichem Interesse?

Der Artikel 19 Absatz 2  des Grundgesetz lautet: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden,

und im  Artikel 19 Abs. 3   steht "Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind".
Sind Eigentümer weder Menschen noch juristische Personen, und werden sie deshalb nicht im Grundgesetz erwähnt? Sind Eigentümer und Einzelpersonen rechtlos?

Wir werden niemals mehr privilegierte Personen vertrauen und erst recht nicht an sie vermieten, da es offensichtlich zwei Arten von Zivilrecht gibt, und Seilschaften offensichtlich höherwertig sind, wie die offizielle Rechtsprechung, die die Menschenrechte und das Grundgesetz als "Kannbestimmung" handhaben.


Gilt in Deutschland Willkürrecht?

In Deutschland ist das "Zweifachrecht" zur Selbstverständlichkeit geworden, weil Intriergen und die Bildung eines Komplotts geduldet wird, und es ist ja "angeblich" nicht von öffentlichem Interesse, dies zu ändern. Niemand ist zuständig und verantwortlich. Politker äußern sich nicht dazu, weil sie stillschweigend das praktizierte Willkürrecht billigen, und "deutsche offiziell privilegierte Menschen" und Angestellte brauchen nichts zu verantworten, ebensowenig die Gesetzgeber.

Geschieht dies im Namen des Volkes, und ist das der Wille des Volkes?

Minderheiten sind rechtlos und müssen dies hinnehmen. Die Frage nach den Menschenrechte im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf nicht gestellt werden, weil wir keine formellen Recht haben, so die Beschlüsse der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte in Berlin. Ein weiterer Rechtsweg wurde ausgeschlossen. Deutsche Bürger sind keine Menschen sondern Personal. Sie haben damit keinen Anspruch auf die EMRK weil sie Personal im rechtlichen Sinne sind  und  als " Sache " betrachtet werden, wie Arbeitspferde oder Melkkühe. Auch die Psyche der Deutschen wird nicht als verletzbares Körperteil betrachtet, weil sie physikalisch nicht erfassbar  ist  und daher  angeblich nicht vorhanden sind.

In der Präambel zum Grundgesetz steht "das deutsche Volk hat sich Kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben".

In meinen Augen ist das eine ungeheuerliche Lüge, durch die die vom Volk gewählte, gültige Verfassung, die 1871 durch einen Volksentscheid in Kraft gesetzt wurde,  ignoriert wird.  Dies ist auch ein Verstoß gegen das gültige Völkerrecht. Das deutsche Volk ist nicht aufgeklärt worden und auch nicht gefragt worden, sondern entmündigt worden, und wird auch noch selbst dafür verantwortlich gemacht. Diesbezügliche Petitionen, in der eine Änderung gefordert wird, werden ohne sachliche Begründung abgelehnt.

Heimtückische Intrigen die zu einem Komplott führen, werden mit voller Willkür geduldet und praktiziert, ohne dies strafrechtlich verfolgen zu können, da es nicht von öffentlichen Interesse ist, da es  nur Minderheiten und / oder Einzelpersonen betrifft, und daher niemand gewillt ist, etwas dagegen zu unternehmen.  Menschenrechte im Sinne der EMRK gelten für alle Europäer, nicht aber für die Einzelpersonen dere BRD.

Auch vorsätzliche, arglistige Täuschung (§ 123 BGB),  verbunden mit ungerechtfertigter Strafandrohung, Datenschutzverletzung  und Rechtsbeugung (§ 339 StGB ) ist in den Verwaltungen offensichtlich gängige Praxis und wird vom Amtsträger  gut geheißen.  Wenn strafbare Handlungen von Amtsträgern  oder Rechtsträger  gebilligt wird , liegt Rechtsbeugung vor.  § 339 StGB  ( 1 bis 5 Jahre Haftstrafe)

Sieht so ein Rechtsstaat aus?

Unser Bundespräsident  behauptet nicht zuständig zu sein, wenn Einzelpersonen zahlreiche Gesetze und die Grundrechte verwehrt bleiben. Personen haben in der BRD  eben keine Menschenrechte  wie alle anderen Europäer, sie sind ja angeblich freiwillig  Personal der BRD und deshalb gilt die Europäische Menschenrechtskonvention, die für alle Europäern bindend ist, für die Personen der BRD nicht.



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Der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments hat meine Petition 0675/2021 für unzulässig erklärt da sie nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich falle. Das die Menschenrechte der EMRK für alle Europäern bindend sind, und somit auch für einzelne deutsche Bürger gilt, wurde ignoriert.
Einzelne deutsche Bürger sind durch die Willkür der Staatsgewalt und deren Juristen rechtlos, weil sie unfreiwillig zum Personal der BRD gezählt werden, und somit ist es nicht strafbar, wenn sie als "Rechtlos" gelten. Massenmörder und Kinderschänder haben mehr Rechte wie Eigentümer und Einzelpersonen. Es bleibt den einzelnen Bürger nur noch die  Möglichkeit der aktiven Selbsthilfe, weil niemand zuständig sein will.
Das deutsche Volk wird nicht über diese Zustand informiert, weil die öffentlichen Medien darüber schweigen oder Schweigen müssen.
Willkür und Seilschaften sollen auch weiterhin einzelne Bürger den gesamten Rechtsweg blockieren, wenn Anwälte dies so wollen. Sie arbeiten gegen den Willen des Mandanten und dienen der Gegenseite, weil sie wissen, dass das nicht wirklich bestraft wird.
Sie sind für deutsche Bürger die höchsten Richter auf Erden, weil sie ungestraft  den Rechtsweg blockieren, wenn es der Gegenseite zweckdienlich ist. Damit ist auch die europäische Staatsgewalt und das europäische Parlament einverstanden und bleibt untätig, wie auch der deutsche Bundespräsident.



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Lorenz Küppers
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